23.05.2013 09:45 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH: Erbe muss möglicherweise nur im Rahmen des Nachlasses haften
BGH: Erbe muss möglicherweise nur im Rahmen des Nachlasses haftenKurzfassung: Wenn nach Eintritt des Erbfalles aus einem Mietverhältnis noch Forderungen gegen den Erblasser bestehen, soll eine Haftung des Erben lediglich in Höhe des Nachlasses möglich sein.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: In erbrechtlichen Angelegenheiten können nicht nur die emotionale Ausnahmesituation sondern auch die aufkommenden Rechtsfragen für Betroffene zu Problemen führen.
Rechtsfragen können vor allem dann aufkommen, wenn der Erblasser ein Mietverhältnis eingegangen ist. In solch einem Fall ist es denkbar, dass das Mietverhältnis mit dem Erbfall auf den Erben übergeht. Es ist sodann für den Erben möglich, das Mietverhältnis fristgerecht zu kündigen. Bei den nach dem Tod des Erblassers entstandenen Forderungen aus dem Mietverhältnis handelt es sich dann um reine Nachlassverbindlichkeiten.
In dem dem Bundesgerichtshof (BGH) vorliegenden Fall ging es wohl darum, dass der Vermieter eines Erblassers Klage gegen die Erbin des Erblassers eingereicht hatte, welcher zum Zeitpunkt des Todes Mieter einer Wohnung war. Begründet wurde die Klage damit, dass anscheinend noch Ansprüche auf Zahlung zweier Monatsmieten aus dem Mietverhältnis bestehen würden. Der Kläger machte daher Schadenersatz geltend.
Mit dem Urteil vom 23.01.2013 stellte der BGH nun fest, dass der Erbe möglicherweise unter bestimmten Voraussetzungen nur im Rahmen des Nachlasses haften müsse. Das Gericht legte dar, dass eine Klage nach dem Gericht dann abzuweisen sei, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien und der Nachlass für die Befriedigung des Vermieters nicht ausreiche.
Um die persönliche Haftung des Erben auszuschließen sei es dringend notwendig, dass die gesetzliche Frist von einem Monat ab Kenntnis des Todes des Erblassers eingehalten wird. Eine persönliche Haftung werde nicht allein schon mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Erben begründet. Vor allem ergebe sich daraus keine Sonderstellung der Erben, die zu einer Pflicht der Erben führen würde, mit dem eigenen Vermögen für die Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers einstehen zu müssen.
Betroffene, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und gegen welche Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers geltend gemacht werden, sollten ihre Lage juristisch sorgfältig prüfen lassen. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt kann dabei helfen, Betroffene vor einer möglichen persönlichen Haftung zu bewahren.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
Rechtsfragen können vor allem dann aufkommen, wenn der Erblasser ein Mietverhältnis eingegangen ist. In solch einem Fall ist es denkbar, dass das Mietverhältnis mit dem Erbfall auf den Erben übergeht. Es ist sodann für den Erben möglich, das Mietverhältnis fristgerecht zu kündigen. Bei den nach dem Tod des Erblassers entstandenen Forderungen aus dem Mietverhältnis handelt es sich dann um reine Nachlassverbindlichkeiten.
In dem dem Bundesgerichtshof (BGH) vorliegenden Fall ging es wohl darum, dass der Vermieter eines Erblassers Klage gegen die Erbin des Erblassers eingereicht hatte, welcher zum Zeitpunkt des Todes Mieter einer Wohnung war. Begründet wurde die Klage damit, dass anscheinend noch Ansprüche auf Zahlung zweier Monatsmieten aus dem Mietverhältnis bestehen würden. Der Kläger machte daher Schadenersatz geltend.
Mit dem Urteil vom 23.01.2013 stellte der BGH nun fest, dass der Erbe möglicherweise unter bestimmten Voraussetzungen nur im Rahmen des Nachlasses haften müsse. Das Gericht legte dar, dass eine Klage nach dem Gericht dann abzuweisen sei, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien und der Nachlass für die Befriedigung des Vermieters nicht ausreiche.
Um die persönliche Haftung des Erben auszuschließen sei es dringend notwendig, dass die gesetzliche Frist von einem Monat ab Kenntnis des Todes des Erblassers eingehalten wird. Eine persönliche Haftung werde nicht allein schon mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Erben begründet. Vor allem ergebe sich daraus keine Sonderstellung der Erben, die zu einer Pflicht der Erben führen würde, mit dem eigenen Vermögen für die Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers einstehen zu müssen.
Betroffene, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und gegen welche Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers geltend gemacht werden, sollten ihre Lage juristisch sorgfältig prüfen lassen. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt kann dabei helfen, Betroffene vor einer möglichen persönlichen Haftung zu bewahren.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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