27.05.2013 10:28 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Rechte und Pflichten eines Bauherrn
Rechte und Pflichten eines BauherrnKurzfassung: Als Bauherr wird bezeichnet, wer für eigene oder fremde Rechnung selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben ausführen lässt und für dieses rechtlich und wirtschaftlich verantwortlich ist.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Als Bauherr kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Aufgrund der Verantwortlichkeit des Bauherrn für das in Auftrag gegebene Bauvorhaben treffen diesen regelmäßig gewisse Rechte und Pflichten, welche insbesondere durch die vertraglichen Vereinbarungen mit anderem am Bau Beteiligten begründet werden. Aber auch aus dem Gesetz und aus Verordnungen können sich Rechte und Pflichten des Bauherrn ergeben. So trifft ihn beispielsweise die Pflicht, für Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und die gemeinsame Arbeit der verschiedenen Beteiligten zu koordinieren, sodass es dem beauftragten Bauunternehmer letztlich möglich ist, das Bauvorhaben reibungslos zustande zu bringen.
Aber nicht nur Koordinierungs- und Mitwirkungsverpflichtungen treffen den Bauherren, sondern auch Aufklärungs- und Informationspflichten. Diese treffen jedoch auch die anderem am Bauvorhaben Beteiligten, sodass insofern eine Wechselwirkung gegeben ist.
Hauptpflicht des Bauherrn ist schlussendlich die Abnahme des Bauwerkes und die Zahlung der geschuldeten Vergütung. Auch müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften während des gesamten Bauvorhabens eingehalten werden. Auch hierfür ist der Bauherr verantwortlich.
Aufgrund der Verantwortlichkeit des Bauherrn für das Bauvorhaben obliegt ihm auch die Verkehrssicherungspflicht, da er der gewissermaßen eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder diese in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt. Ihm steht es jedoch frei, die Verkehrssicherungspflicht auf andere, beispielsweise Architekten oder Bauunternehmer zu übertragen, sodass er letztlich davon zwar nicht vollständig entbunden wird, ihn jedoch insoweit nur noch Kontroll- und Überwachungspflichten bezüglich der eingeschalteten Person treffen. Das heißt, wenn der Bauherr Zweifel hat oder Gefahren hätte erkennen müssen, dann hilft es ihm wohlmöglich nicht, dass er einem anderen die Verkehrssicherungspflichten übertragen hat. Insofern ist es auch irrelevant, wie sachkundig oder erfahren diese Person ist.
Das Baurecht ist ein sehr komplexes Thema, insbesondere aufgrund der Unterscheidung von öffentlichem und privatem Baurecht. Die betreffenden Normen befinden sich in unterschiedlichen Gesetzen, was sich für den Laien als besondere Schwierigkeit darstellt. Bei der Erstellung von Werkverträgen und der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben steht bestenfalls ein kompetenter und versierter Anwalt mit Detailwissen beratend zur Seite.
http://www.grprainer.com/Baurecht.html
Aber nicht nur Koordinierungs- und Mitwirkungsverpflichtungen treffen den Bauherren, sondern auch Aufklärungs- und Informationspflichten. Diese treffen jedoch auch die anderem am Bauvorhaben Beteiligten, sodass insofern eine Wechselwirkung gegeben ist.
Hauptpflicht des Bauherrn ist schlussendlich die Abnahme des Bauwerkes und die Zahlung der geschuldeten Vergütung. Auch müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften während des gesamten Bauvorhabens eingehalten werden. Auch hierfür ist der Bauherr verantwortlich.
Aufgrund der Verantwortlichkeit des Bauherrn für das Bauvorhaben obliegt ihm auch die Verkehrssicherungspflicht, da er der gewissermaßen eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder diese in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt. Ihm steht es jedoch frei, die Verkehrssicherungspflicht auf andere, beispielsweise Architekten oder Bauunternehmer zu übertragen, sodass er letztlich davon zwar nicht vollständig entbunden wird, ihn jedoch insoweit nur noch Kontroll- und Überwachungspflichten bezüglich der eingeschalteten Person treffen. Das heißt, wenn der Bauherr Zweifel hat oder Gefahren hätte erkennen müssen, dann hilft es ihm wohlmöglich nicht, dass er einem anderen die Verkehrssicherungspflichten übertragen hat. Insofern ist es auch irrelevant, wie sachkundig oder erfahren diese Person ist.
Das Baurecht ist ein sehr komplexes Thema, insbesondere aufgrund der Unterscheidung von öffentlichem und privatem Baurecht. Die betreffenden Normen befinden sich in unterschiedlichen Gesetzen, was sich für den Laien als besondere Schwierigkeit darstellt. Bei der Erstellung von Werkverträgen und der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben steht bestenfalls ein kompetenter und versierter Anwalt mit Detailwissen beratend zur Seite.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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