24.06.2013 10:50 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BAG: Bindung auߟertariflicher Angestellte an betriebsübliche Arbeitszeiten
BAG: Bindung auߟertariflicher Angestellte an betriebsübliche ArbeitszeitenKurzfassung: Außertariflich Angestellte sollen sich auch ohne explizite Vereinbarung an betriebsübliche Arbeitszeiten halten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.06.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 15.05.2013 (Az. 10 AZR 325/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass wenn in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt sei, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gelte.
In dem konkreten Fall war die Klägerin bei der Beklagten als außertarifliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag weise lediglich eine Formulierung auf, welche beinhalte, dass die Klägerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Der Vertrag enthalte keine weiteren Arbeitszeitregelungen. Nach Angaben der Beklagten seien durch die Klägerin über 700 Überstunden zu verzeichnen gewesen. Die Beklagte soll die Klägerin erfolglos dazu aufgefordert haben, die betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, d.h. täglich von mindestens 7,6 Arbeitsstunden einzuhalten.
Daraufhin soll die Beklagte der Klägerin die Gehälter gekürzt haben. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, ihr obliege vertraglich keine Verpflichtung zur Ableistung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Ferner sei sie vertraglich nicht dazu verpflichtet, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb zu sein. Die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht bestünde ohne Berücksichtigung der zeitlichen Erfassung in der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben. Aus diesem Grund habe die Beklagte ihr auch nach wie vor das volle Gehalt zu zahlen, losgelöst von der zeitlichen Erfassung der erbrachten Arbeitszeit.
Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes wies die Klage ab.
Als Maßgabe der tatsächlich zu erbringenden Arbeit setze der Arbeitsvertrag der Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit, vorliegend 38 Arbeitswochenstunden, voraus. Diese Arbeitsleistungen seien von der Klägerin im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Demnach sei die Beklagte vertraglich nicht dazu verpflichtet, Vergütungen für Zeiten zu leisten, in welchen die Klägerin tatsächlich nicht gearbeitet hat.
Im Arbeitsrecht können sich durch fehlende Regelungen bezüglich der im Arbeitsvertrag nicht enthaltenen Arbeitszeiten Probleme ergeben. Die Frage, ob auch außertarifliche Angestellte an betriebsähnliche Arbeitszeiten gebunden sind, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Bei Arbeitsverträgen sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer deshalb auf die dort normierten Regelungen über die Arbeitszeiten achten, um solche Fragen von vorne herein zu vermeiden.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
In dem konkreten Fall war die Klägerin bei der Beklagten als außertarifliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag weise lediglich eine Formulierung auf, welche beinhalte, dass die Klägerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Der Vertrag enthalte keine weiteren Arbeitszeitregelungen. Nach Angaben der Beklagten seien durch die Klägerin über 700 Überstunden zu verzeichnen gewesen. Die Beklagte soll die Klägerin erfolglos dazu aufgefordert haben, die betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, d.h. täglich von mindestens 7,6 Arbeitsstunden einzuhalten.
Daraufhin soll die Beklagte der Klägerin die Gehälter gekürzt haben. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, ihr obliege vertraglich keine Verpflichtung zur Ableistung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Ferner sei sie vertraglich nicht dazu verpflichtet, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb zu sein. Die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht bestünde ohne Berücksichtigung der zeitlichen Erfassung in der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben. Aus diesem Grund habe die Beklagte ihr auch nach wie vor das volle Gehalt zu zahlen, losgelöst von der zeitlichen Erfassung der erbrachten Arbeitszeit.
Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes wies die Klage ab.
Als Maßgabe der tatsächlich zu erbringenden Arbeit setze der Arbeitsvertrag der Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit, vorliegend 38 Arbeitswochenstunden, voraus. Diese Arbeitsleistungen seien von der Klägerin im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Demnach sei die Beklagte vertraglich nicht dazu verpflichtet, Vergütungen für Zeiten zu leisten, in welchen die Klägerin tatsächlich nicht gearbeitet hat.
Im Arbeitsrecht können sich durch fehlende Regelungen bezüglich der im Arbeitsvertrag nicht enthaltenen Arbeitszeiten Probleme ergeben. Die Frage, ob auch außertarifliche Angestellte an betriebsähnliche Arbeitszeiten gebunden sind, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Bei Arbeitsverträgen sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer deshalb auf die dort normierten Regelungen über die Arbeitszeiten achten, um solche Fragen von vorne herein zu vermeiden.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/83824GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "BAG: Bindung auߟertariflicher Angestellte an betriebsübliche Arbeitszeiten" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "BAG: Bindung auߟertariflicher Angestellte an betriebsübliche Arbeitszeiten" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.