08.07.2013 12:56 Uhr in Energie & Umwelt von Bundesrat
Bundesrat beschließt Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Kurzfassung: Bundesrat beschließt Änderung straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenEinige Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft(DBV) Mit der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher ...
[Bundesrat - 08.07.2013] Bundesrat beschließt Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Einige Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft
(DBV) Mit der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat der Bundesrat auch eine Reihe von Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Für den Deutschen Bauernverband werden damit langjährige Forderungen des landwirtschaftlichen Berufsstandes umgesetzt und Benachteiligungen zu Lasten der Land- und Forstwirtschaft abgebaut.
Künftig sind auch bei lof-Zugmaschinen mit Anhängern Zuglängen von 18,75 Meter zulässig. Gegenüber den Gesamtlängen von entsprechenden LKW-Zügen sind die land- und forstwirtschaftlichen Transporte künftig nicht mehr benachteiligt. Bei Gleiskettenfahrzeugen wurde das zulässige Gesamtgewicht auf 32 t erhöht. Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO, die den Einsatz bodenschonender Reifen in der Landwirtschaft ermöglicht, wird an den Stand der Technik angepasst. Die zulässige Breite von bis zu 3,00 Metern gilt jetzt auch für Gleiskettenfahrzeuge. Neu ist die Pflicht zum Mitführen und Tragen von Warnwesten ab dem 1. Juli 2014, auch bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Inkrafttreten werden die neuen Regelungen voraussichtlich am 1. August.
Deutscher Bauernverband
Rückfragen an: DBV-Pressestelle
Adresse: Claire-Waldoff-Straße 7; 10117 Berlin
Telefon: 030 31904-239
Fax: 030 31904-431
Copyright: DBV
Einige Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft
(DBV) Mit der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat der Bundesrat auch eine Reihe von Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Für den Deutschen Bauernverband werden damit langjährige Forderungen des landwirtschaftlichen Berufsstandes umgesetzt und Benachteiligungen zu Lasten der Land- und Forstwirtschaft abgebaut.
Künftig sind auch bei lof-Zugmaschinen mit Anhängern Zuglängen von 18,75 Meter zulässig. Gegenüber den Gesamtlängen von entsprechenden LKW-Zügen sind die land- und forstwirtschaftlichen Transporte künftig nicht mehr benachteiligt. Bei Gleiskettenfahrzeugen wurde das zulässige Gesamtgewicht auf 32 t erhöht. Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO, die den Einsatz bodenschonender Reifen in der Landwirtschaft ermöglicht, wird an den Stand der Technik angepasst. Die zulässige Breite von bis zu 3,00 Metern gilt jetzt auch für Gleiskettenfahrzeuge. Neu ist die Pflicht zum Mitführen und Tragen von Warnwesten ab dem 1. Juli 2014, auch bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Inkrafttreten werden die neuen Regelungen voraussichtlich am 1. August.
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