17.07.2013 10:09 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Beweispflicht des Vorstandes bei Schadensersatzansprüchen
Beweispflicht des Vorstandes bei SchadensersatzansprüchenKurzfassung: Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat bei der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht einen weiten Spielraum. Dadurch verringert sich das Haftungsrisiko ein wenig.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 17.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In Ausübung seiner Tätigkeit muss der Vorstand eines Unternehmens einige Pflichten berücksichtigen. Oberstes Gebot ist in diesem Zusammenhang die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. An diesem Maßstab muss er sich messen lassen. Im Rahmen eines etwaigen Schadensersatzprozesses liegt die Beweislast im Zweifel beim Vorstand. Der BGH hat in einigen Urteilen aber bereits darauf hingewiesen, dass die Sorgfaltspflicht des Vorstandes bei seiner unternehmerischen Tätigkeit weit zu verstehen sei.
Eine zu enge Auslegung des Sorgfaltsbegriffes würde die Tätigkeit zu weit einschränken und ein vernünftiges unternehmerisches Handeln fast unmöglich machen. Das Eingehen wirtschaftlicher Risiken gehört zum täglichen Geschäft eines am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmens. Allerdings sollte der Vorstand immer das Unternehmenswohl beachten und nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe für seine Tätigkeit nachweisen können. Somit ist eine Haftung nicht schon alleine dann gegeben, wenn sich ein Geschäft als Misserfolg herausstellt oder ein Schaden durch leichte Fahrlässigkeit entsteht.
Der Aufsichtsrat und insbesondere die Gerichte müssen also im Einzelfall unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Fakten entscheiden, ob der Vorstand eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Sicherlich sollte dabei der Schutz der Aktionäre nicht aus den Augen verloren werden, da diese keinen Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens nehmen können. Die Abgrenzung zwischen unternehmerischen Risiko und leichtsinnig eingegangen Verlustgeschäften kann in der Praxis meist nur mit Hilfe externer Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden.
Die Haftungsrisiken eines Vorstandsmitglieds sind im Voraus oft nicht abzusehen. Während eine Schadensersatzprozesses sollten sich alle Betroffenen rechtliche Hilfe besorgen und möglicherweise auch die Dienste von Wirtschaftsprüfern in Anspruch nehmen. Liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, so hat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt prüft einzelfallbezogen, ob Ansprüche vorliegen und wie man diese durchsetzen kann. Zudem kann er bereits im Vorfeld dafür sorgen, dass die Haftungsproblematik nicht das tägliche Geschäft beeinflusst. Sowohl die Gesellschafter als auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft sollten sich bei aufkommenden rechtlichen Fragen an einen kompetenten Anwalt wenden.
http://www.grprainer.com/Vorstand.html
Eine zu enge Auslegung des Sorgfaltsbegriffes würde die Tätigkeit zu weit einschränken und ein vernünftiges unternehmerisches Handeln fast unmöglich machen. Das Eingehen wirtschaftlicher Risiken gehört zum täglichen Geschäft eines am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmens. Allerdings sollte der Vorstand immer das Unternehmenswohl beachten und nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe für seine Tätigkeit nachweisen können. Somit ist eine Haftung nicht schon alleine dann gegeben, wenn sich ein Geschäft als Misserfolg herausstellt oder ein Schaden durch leichte Fahrlässigkeit entsteht.
Der Aufsichtsrat und insbesondere die Gerichte müssen also im Einzelfall unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Fakten entscheiden, ob der Vorstand eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Sicherlich sollte dabei der Schutz der Aktionäre nicht aus den Augen verloren werden, da diese keinen Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens nehmen können. Die Abgrenzung zwischen unternehmerischen Risiko und leichtsinnig eingegangen Verlustgeschäften kann in der Praxis meist nur mit Hilfe externer Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden.
Die Haftungsrisiken eines Vorstandsmitglieds sind im Voraus oft nicht abzusehen. Während eine Schadensersatzprozesses sollten sich alle Betroffenen rechtliche Hilfe besorgen und möglicherweise auch die Dienste von Wirtschaftsprüfern in Anspruch nehmen. Liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, so hat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt prüft einzelfallbezogen, ob Ansprüche vorliegen und wie man diese durchsetzen kann. Zudem kann er bereits im Vorfeld dafür sorgen, dass die Haftungsproblematik nicht das tägliche Geschäft beeinflusst. Sowohl die Gesellschafter als auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft sollten sich bei aufkommenden rechtlichen Fragen an einen kompetenten Anwalt wenden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Beweispflicht des Vorstandes bei Schadensersatzansprüchen" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.