Verweigerungsrecht des Betriebsrats zu nicht nur vorübergehender Entleihung

Verweigerungsrecht des Betriebsrats zu nicht nur vorübergehender Entleihung
Kurzfassung: Der Betriebsrat einer Entleiherfirma kann die nicht nur vorübergehende Entleihung eines Leihmitarbeiters verweigern.
Verweigerungsrecht des Betriebsrats zu nicht nur vorübergehender Entleihung GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 22.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: 7 ABR 91/11), dass der Betriebsrat eines Entleiherunternehmens eine Zustimmung zur dauerhaften Entleihung eines Leiharbeitnehmers verweigern könne, da diese gegen das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verstoße. Vorliegend wurde auf Ausführungen bezüglich der zeitlichen Dauer von "vorübergehend" wohl verzichtet, da eine zeitlich unbegrenzte Überlassung jedenfalls nicht nur vorübergehend sei.

Nach dem AÜG muss der Betriebsrat einer Entleiherfirma vor der Übernahme eines Leihmitarbeiters beteiligt werden. Der Betriebsrat kann nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Der Arbeitgeber kann dann einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht dahingehend stellen, dass dieses die Zustimmung gerichtlich ersetze, woraufhin das Gericht dann zu prüfen hat, ob die Verweigerung der Zustimmung rechtens war oder nicht.

Das BAG führte aus, die nicht nur vorübergehende Entleihung sei durch die BetrVG in Verbindung mit dem AÜG untersagt, durch welche vor allem die Leihmitarbeiter und die Belegschaft der Entleiherfirma vor einer Aufsplitterung geschützt werden sollen. Das BAG führte aus, es könnte ansonsten zu einer Stammbelegschaft und einer entliehenen Belegschaft im Entleiherbetrieb kommen, was verhindert werden solle. Darauf beruhe auch das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die im AÜG geregelt sind. So bedarf der Verleiher grundsätzlich der Erlaubnis nach dem AÜG, damit seine Arbeitnehmerüberlassung rechtens ist. Allerdings gibt es hierzu gesetzliche Ausnahmen.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich diesbezüglich bereits im Vorfeld zu informieren. Ein im Arbeitsrecht tätiger und versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein, maßgeschneiderte Arbeitsverträge zu erstellen, welche die individuellen Bedürfnisse des Entleihers berücksichtigen.

Außerdem ist es möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewisse Regelungen diesbezüglich zu treffen. Hier sind jedoch die strengen Vorschriften zur inhaltlichen Zulässigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten, welche für einen Laien möglicherweise nicht leicht zu durchschauen sind. Auch hier kann ein im Arbeits- und Zivilrecht erfahrener Anwalt behilflich sein.

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