24.07.2013 11:50 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BGH: Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung im Kaufrecht
BGH: Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung im KaufrechtKurzfassung: Kauft ein Unternehmer eine mangelhafte Sache von einem anderen Unternehmer, so kann er zwar die Lieferung einer mangelfreien Sache, jedoch nicht die Erstattung etwaiger Zusatzkosten verlangen.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 24.07.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte mit Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR 226/11) fest, dass das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil vom 16.11.2011 (Az.: C-65/09. C-87/09) nicht auf alle Fälle von Kaufverträgen zwischen Unternehmern anwendbar sei. Nicht erstattungsfähige Zusatzkosten sind beispielsweise Ein- und Ausbaukosten.
Im Rahmen des Urteils des EuGH ging es darum, dass ein Verbraucher im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmer von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelbehafteten Sache sowohl der Ausbau der mangelhaften Sache und der erneute Einbau der mangelfreien Sache durchgeführt wird. Dem Unternehmer steht es frei, den Aus- und Wiedereinbau nicht durchzuführen. Dann muss er jedoch die dafür anfallenden Kosten tragen.
Der BGH führte aus, dies gelte nicht im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern, sondern nur zwischen Verbraucher und Unternehmer. Außerdem sei es auch nicht möglich, diese Regelungen im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung BGB auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern zu übertragen, was allerdings der Entscheidung des EuGH auch nicht entgegenstehe.
Generell sollte ein Käufer beim Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig zu werden, da es (anders als im Werkvertragsrecht) nämlich kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme gibt. Im Kaufrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer, welchem die Möglichkeit zustehen soll, bestehende Mängel, unter Umständen auch kostengünstiger, zunächst selbst zu beheben.
Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es daher wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich somit in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html
Im Rahmen des Urteils des EuGH ging es darum, dass ein Verbraucher im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmer von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelbehafteten Sache sowohl der Ausbau der mangelhaften Sache und der erneute Einbau der mangelfreien Sache durchgeführt wird. Dem Unternehmer steht es frei, den Aus- und Wiedereinbau nicht durchzuführen. Dann muss er jedoch die dafür anfallenden Kosten tragen.
Der BGH führte aus, dies gelte nicht im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern, sondern nur zwischen Verbraucher und Unternehmer. Außerdem sei es auch nicht möglich, diese Regelungen im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung BGB auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern zu übertragen, was allerdings der Entscheidung des EuGH auch nicht entgegenstehe.
Generell sollte ein Käufer beim Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig zu werden, da es (anders als im Werkvertragsrecht) nämlich kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme gibt. Im Kaufrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer, welchem die Möglichkeit zustehen soll, bestehende Mängel, unter Umständen auch kostengünstiger, zunächst selbst zu beheben.
Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es daher wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich somit in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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