02.08.2013 14:57 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Private Videoaufnahmen unter Umständen Beweismittel im Zivilprozess
Private Videoaufnahmen unter Umständen Beweismittel im ZivilprozessKurzfassung: Unter Umständen können private Videoaufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel dienen, so das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 343 C 4445/13).
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 02.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Gericht führte in der Begründung zum noch nicht rechtskräftigen Urteil aus, dass es wohl im Wesentlichen auf die Interessen der beteiligten Parteien ankomme, ob das privat aufgezeichnete Video als Beweismittel eingesetzt werden dürfe. Es sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei eine Verwertung zulässig, da die Videoaufzeichnung im Zeitpunkt der Aufzeichnung lediglich privaten Interessen gedient habe und damit kein bestimmter Zweck verfolgt worden sei.
Das Gericht führte aus, ein solches Video sei nicht verboten, da die aufgezeichneten Personen durch Zufall aufgezeichnet wurden. Es verglich die Videoaufnahmen wohl mit Urlaubsfotos, auf denen zufällig andere Personen in das Bild geraten, was jedem passieren könne und auch jedem bewusst sei. Solche Fotos seien sozial anerkannt und nicht verboten, so das AG München. Das Gericht ging weiter davon aus, dass diese Personen, welche mit dem Ersteller solcher Fotos keinerlei Beziehung haben, anonym blieben und demnach auch keine Rechtsverletzung vorliege, insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundrechte nur in Betracht käme, wenn ein solches Bild gegen den Willen des Abgebildeten veröffentlicht werden würde.
Zwar liege im Gebrauch des Videos vor Gericht eine Veröffentlichung, allerdings habe sich auch die Interessenlage zwischen den Beteiligten geändert, und ein Beweissicherungsinteresse werde von der Rechtsprechung nämlich beispielsweise auch für Fotos, welche von einem Unfallbetroffenen nach dem Unfall zur Beweissicherung gemacht werden, anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts dürfe weder der Zeitpunkt der Beweissicherung, d.h. vor oder nach dem Unfall, noch das Ziel der Fotos bzw. Aufzeichnungen, als Beweismittel oder eben nicht, einen Unterschied in der Zulässigkeit zur Verwertung machen.
Die Prozessführung ist ein umfangreiches und häufig schwer durchschaubares Thema. Es gilt Fristen und Grundsätze des Prozessrechts zu beachten, was unter Umständen für einen Laien Schwierigkeiten darstellen kann.
Rechtsanwälte können bei der Prozessführung helfen, insbesondere unter Umständen alternative Lösungswege aufzeigen, jedenfalls aber dabei, Ansprüche durchzusetzen.
http://www.grprainer.com/Prozessfuehrung.html
Das Gericht führte aus, ein solches Video sei nicht verboten, da die aufgezeichneten Personen durch Zufall aufgezeichnet wurden. Es verglich die Videoaufnahmen wohl mit Urlaubsfotos, auf denen zufällig andere Personen in das Bild geraten, was jedem passieren könne und auch jedem bewusst sei. Solche Fotos seien sozial anerkannt und nicht verboten, so das AG München. Das Gericht ging weiter davon aus, dass diese Personen, welche mit dem Ersteller solcher Fotos keinerlei Beziehung haben, anonym blieben und demnach auch keine Rechtsverletzung vorliege, insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundrechte nur in Betracht käme, wenn ein solches Bild gegen den Willen des Abgebildeten veröffentlicht werden würde.
Zwar liege im Gebrauch des Videos vor Gericht eine Veröffentlichung, allerdings habe sich auch die Interessenlage zwischen den Beteiligten geändert, und ein Beweissicherungsinteresse werde von der Rechtsprechung nämlich beispielsweise auch für Fotos, welche von einem Unfallbetroffenen nach dem Unfall zur Beweissicherung gemacht werden, anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts dürfe weder der Zeitpunkt der Beweissicherung, d.h. vor oder nach dem Unfall, noch das Ziel der Fotos bzw. Aufzeichnungen, als Beweismittel oder eben nicht, einen Unterschied in der Zulässigkeit zur Verwertung machen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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