Versetzung: Arbeitgeber dürfe keine unbillige Eingrenzung vornehmen

Versetzung: Arbeitgeber dürfe keine unbillige Eingrenzung vornehmen
Kurzfassung: Bei der Auswahl von Beschäftigten im Rahmen einer Versetzung sollen Arbeitgeber keine unbillige Eingrenzung vornehmen dürfen. Eine ausschließliche Befristung auf ehemals befristet Beschäftigte soll nicht zulässig sein.
Versetzung: Arbeitgeber dürfe keine unbillige Eingrenzung vornehmen GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 05.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 10.07.2013 (Az.: 10 AZR 915/12) soll das Bundesarbeitsgericht entschieden haben, dass die Grundsätze billigen Ermessens von Arbeitgebern auch bei dienstlichen Versetzung von Arbeitnehmern eingehalten werden müssen. In dem konkreten Fall soll die Klägerin wohl zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten angestellt gewesen sein. Nachdem zahlreiche Arbeitsverträge entfristet wurden, soll sich die Arbeitgeberin dazu entschlossen haben, die Klägerin genauso wie andere der ehemals befristeten Arbeitnehmer, zu versetzen. Allerdings soll sich die Anzahlt der für eine Versetzung in Frage kommenden Personen nur aus Arbeitnehmern zusammengesetzt haben, die vorher in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.

Die Klägerin soll das Handeln der Arbeitgeberin als unzulässig erachtet und den Gerichtsweg beschritten haben. Die Richter der Vorinstanzen als auch die des Bundesarbeitsgerichts gaben der Klägerin Recht. Bei der Auswahl der Arbeitnehmer sei eine Beschränkung auf die entfristeten Beschäftigten unbillig und ferner entspräche dies nicht den Grundsätzen billigen Ermessens. Eine Versetzung der Klägerin aus dienstlichen Gründen sei auf Grundlage des Tarifvertrages und des Arbeitsvertrages grundsätzlich möglich, hierbei müsse aber eine Abwägung zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers vorgenommen werden. Die Beklagte habe jedoch nur einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer für die Versetzung in Erwägung gezogen und demzufolge keine zulässige Auswahlentscheidung getroffen. Damit sei die Versetzung der Klägerin unwirksam. Auch die Begründung der Beklagten, dass die Auswahl dem Betriebsfrieden gedient habe, lasse kein anderes Urteil zu.

Fühlen sich Arbeitnehmer durch das Vorgehen ihres Arbeitgebers benachteiligt und lässt sich eine Versetzung mit den persönlichen Lebensumständen nicht vereinbaren, sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Arbeitgeber müssen bei Entscheidungen über Kündigungen, Versetzungen und Tarifänderungen zahlreiche Vorschriften beachten. Gerade deshalb sollten Erklärungen des Arbeitgebers nicht einfach so hingenommen werden, sondern von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.

Die kurzen Fristen im Arbeitsrecht machen ein unverzügliches Handeln der beteiligten Parteien zwingend notwendig. Es ist ratsam sich schnell rechtlichen Beistand einzuholen, der umfassend berät und die bestehenden Ansprüche geltend macht.

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