GRP Rainer die Bewertung von Gebäuden als "Werk der Baukunst"

GRP Rainer die Bewertung von Gebäuden als "Werk der Baukunst"
Kurzfassung: Auch wenn ein Gebäude durch eine ansprechende architektonische Planung ins Auge fällt, begründet dies noch nicht zwingend das Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes.
GRP Rainer die Bewertung von Gebäuden als GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bauherren und Architekten haben oft ein berechtigtes Interesse daran ihr Bauwerk auch unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu schützen. Jedoch ist dies nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Nämlich dann, wenn es sich bei dem Gebäude um ein "Werk der Baukunst" handelt. Eine genaue Abgrenzung zwischen einem normalen Gebäude und einem "Werk der Baukunst" fällt nicht immer leicht und muss bei jedem Bau individuell geprüft werden.

Es zählt nicht allein die optisch Erscheinung des Gebäudes oder die architektonischen Feinheiten, sondern die Abgrenzung von anderen typischen Bauwerken ist maßgeblich. Hebt sich ein Bauwerk deutlich von anderen ab und fällt durch ein gewisses Maß an Individualität auf, erfüllt es meist die Anforderungen eines "Werks der Baukunst". Allerdings wird dieses Attribut nur selten vergeben. Der urheberrechtliche Schutz kann sich aber nicht nur auf Wohn- oder Bürogebäude erstrecken, sondern auch auf einzelne Elemente eines Bauwerks, beispielsweise ein Treppenhaus (BGH, Az.: I ZR 104/96). Das Landgericht Leipzig (Az.: 05 (o) 4475/01) bejahte das Vorliegen eines "Werks der Baukunst" auch bei einer WC-Anlage, die durch ihre einfallsreichen Gestaltungselemente auffiel.

Eigentümer eines Bauwerks, das urheberrechtlich geschützt ist, müssen einige Dinge beachten und können nicht frei über das Gebäude entscheiden. Umgestaltungen ohne vorherige Genehmigung durch den Architekten sind nicht erlaubt und können eventuell zu Schadenersatzforderungen führen. Oftmals ist eine Kooperation zwischen Architekten und Eigentümer nach Fertigstellung des Baus schwierig, da der Urheber Eingriffe in den ursprünglichen und geschützten Bauplan nicht hinnehmen möchte. Zudem sollte man auch nach dem Tod des Architekten das Urheberrecht nicht verletzten, da sich sogar noch seine Erben darauf berufen können.

Es ist ratsam schon bei der Planung eines Bauvorhabens einen im Baurecht und Urheberrecht tätigen Anwalt zur Hilfe zu nehmen. Dieser kann bestehende rechtliche Fragen klären und in einem Vertrag festhalten. Bei Veränderungswünschen an urheberrechtlich geschützten Gebäuden sollten Betroffene sich auch rechtlich beraten und eine umfängliche Prüfung ihrer Ansprüche vornehmen lassen.

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