OLG Frankfurt: Werben mit fremden Markennamen

OLG Frankfurt: Werben mit fremden Markennamen
Kurzfassung: Wenn eine fremde Marke elementarisch in die eigene Werbung eingebunden wird, kann dies Unterlassungsansprüche des Markeninhabers begründen.
OLG Frankfurt: Werben mit fremden Markennamen GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Frankfurt soll in seinem Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) beschlossen haben, dass dem Markeninhaber gemäß § 14 II Nr. 2, V MarkenG ein Unterlassungsanspruch gegen den Ladeninhaber zusteht, wenn dieser den fremden Markennamen als Bestandteil seiner Werbung nutzt. Die Entscheidung basierte auf einen Fall, in dem der Beklagte mit Werbeschildern für seine Waren geworben haben soll, die mit dem Markennamen des Klägers gekennzeichnet waren. Die Richter seien der Ansicht, dass so fälschlicherweise der Eindruck entstehen könnte, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem Händler und dem Markeninhaber bestehe.

Die Produkte der Klägerin seien bislang nur über exklusive Partner vertrieben worden. Die Klägerin sah sich durch das Verhalten des Beklagten, mit ihrem Markennamen zu werben, in ihren Rechten verletzt. Ferner wolle sie unbedingt verhindern, den exklusiven Ruf zu schädigen. Das OLG soll diese Auffassung geteilt und die Gefahr eines Imageschadens eingeräumt haben. Gegen die Annahme einer Vertragsbeziehung zwischen dem klagenden Unternehmen und dem Beklagten spreche auch nicht, dass neben der Marke der Klägerin noch weitere Marken auf den Werbeschildern auftauchen.

Weiterhin soll das Gericht ausgeführt haben, dass ein Hinweis im Schaufenster des Händlers auf eine nicht bestehende Beziehung zwischen den Parteien, nur unter gewissen Voraussetzungen der Irreführungsgefahr des Kunden entgegenwirke. Nur dann könne davon ausgegangen werden, wenn der Verbraucher diesen Hinweis im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnimmt. Im vorliegenden Fall könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, da die Kennzeichnung anscheinend nicht adäquat ausgefallen war.

Die Materie des Markenrechts kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft nur schwer zu durchschauen. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue rechtliche Prüfung vorzunehmen. Die Verletzung eines bestehenden Markenrechts kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Ebenso ist es wichtig im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell vorzugehen, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht verwirken zu lassen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Ein Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und prüft im Einzelfall alle rechtlichen Möglichkeiten.

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