Wirtschaftliches Risiko begründet nicht zwangsläufig Haftung des Vorstands

Wirtschaftliches Risiko begründet nicht zwangsläufig Haftung des Vorstands
Kurzfassung: Bei der Ausübung seiner Tätigkeit darf der Vorstand einer Aktiengesellschaft auch wirtschaftliche Risiken eingehen, ohne dass sich daraus direkt eine Haftung ergibt.
Wirtschaftliches Risiko begründet nicht zwangsläufig Haftung des Vorstands GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 13.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft (AG) im Außenverhältnis und gehört neben Aufsichtsrat und Hauptversammlung zu den drei Organen einer AG. Als leitendes Organ obliegen dem Vorstand einige Pflichten, die dem Wohl des Unternehmens dienen. In besonderem Maße muss er darauf achten, dass bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gewährleistet wird. Auch im Rahmen etwaiger Haftungsfragen ist dieser Maßstab heranzuziehen. Kommt es zu einem Schadensersatzprozess muss der Vorstand im Zweifel beweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat. Um den Tätigkeitskreis nicht einzuschränken und eine unverhältnismäßige Haftung zu vermeiden hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits einige Male festgestellt, dass die Sorgfaltspflicht weit zu verstehen ist.

Unter Berücksichtigung der unternehmerischen Handlungsfreiheit würde eine zu enge Haftung die Geschäfte eines Unternehmens lähmen. Wenn das Unternehmenswohl beachtet wird, ist auch das Eingehen wirtschaftlicher Risiken keine Pflichtverletzung. Allein aus dem Misserfolg eines Geschäfts oder aus einem durch leichte Fahrlässigkeit entstandenem Schaden ergibt sich noch keine Haftung.

Die Entscheidung ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, sollte deshalb immer einzelfallbezogen stattfinden, damit keine wichtigen Fakten unberücksichtigt bleiben. In der Praxis werden zur Beurteilung oft externe Sachverständige, z.B. Wirtschaftsprüfer herangezogen. Diese können genau abschätzen, ob ein Verlustgeschäft leichtsinnig eingegangen oder im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit korrekt gehandelt wurde. Speziell der Schutz der Aktionäre fordert einen verantwortungsvollen Umgang mit Unternehmensgeldern.

Verstößt der Vorstand gegen seine Sorgfaltspflichten, kann die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand Schadensersatzansprüche gelten machen. Bahnt sich ein Schadensersatzprozess an, sollte sich möglichst schnell rechtliche Hilfe besorgt werden, damit die vorliegenden Fakten eingehend geprüft werden können. Ein Rechtsanwalt, der im Gesellschaftsrecht tätig ist, kann sich mit den möglichen Ansprüchen auseinandersetzen und die rechtliche Situation beurteilen. Damit es überhaupt nicht zu einem Haftungsfall kommt, kann er auch schon im Vorfeld beratend tätig werden. So kann sich der Vorstand vollständig auf seine unternehmerische Arbeit konzentrieren.

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