16.08.2013 11:13 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Die Filmurheberschaft als ein besonderer Fall des Urheberrechts
Die Filmurheberschaft als ein besonderer Fall des UrheberrechtsKurzfassung: Die Frage, ob jemand Urheber eines Filmes ist, wird nach dem Urhebergesetz (UrhG) und im Rahmen dessen anhand des allgemeinen Schöpfungsgrundsatzes beantwortet.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach dem allgemeinen Schöpfungsgrundsatzes des Urhebergesetzes, verankert in § 7 UrhG, kommt es für die Beurteilung der Urheberschaft eines Filmes darauf an, ob die "Person", deren Urheberschaft in Frage steht, einen schöpferischen Beitrag zu dem Film geleistet hat. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Beitrag dieser Person eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.
Der Umfang dieses geleisteten schöpferischen Beitrages bestimmt den Umfang des Urheberrechts. Als Urheber eines Filmes kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Auch können Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit Urheber eines Filmes sein. Hier ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um die Filmurheberschaft oder lediglich um die Urheberschaft eines filmbestimmten (z.B. das Drehbuch) oder filmunabhängigen (beispielsweise ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt.
Als maßgeblicher Zeitpunkt für den schöpferischen Beitrag wird der Zeitpunkt zwischen Beginn der Filmdreharbeiten (da hier wohl die Herstellung des Filmes beginnt) und der Fertigstellung der Nullkopie (hier endet die Herstellung) angesehen.
Eine Urheberschaft wird nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass manche Beteiligte, beispielsweise der Produzent der gleichzeitig die Rolle des Regisseurs einnimmt, eine Doppel- oder Mehrfachfunktion erfüllen. Jedoch ist für die Urheberschaft dann erforderlich, dass es sich um zwei unterschiedliche und voneinander trennbare Beiträge handelt. Ist die alleinige Betrachtung der Beiträge jedoch nicht möglich, so kommt entweder der Urheber- oder der Leistungsschutz für den betroffenen Beteiligten in Betracht.
Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.
Das Filmrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.
http://www.grprainer.com/Filmrecht.html
Der Umfang dieses geleisteten schöpferischen Beitrages bestimmt den Umfang des Urheberrechts. Als Urheber eines Filmes kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Auch können Personenmehrheiten in gesamthänderischer Verbundenheit Urheber eines Filmes sein. Hier ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um die Filmurheberschaft oder lediglich um die Urheberschaft eines filmbestimmten (z.B. das Drehbuch) oder filmunabhängigen (beispielsweise ein Roman) vorbestehenden Werkes handelt.
Als maßgeblicher Zeitpunkt für den schöpferischen Beitrag wird der Zeitpunkt zwischen Beginn der Filmdreharbeiten (da hier wohl die Herstellung des Filmes beginnt) und der Fertigstellung der Nullkopie (hier endet die Herstellung) angesehen.
Eine Urheberschaft wird nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass manche Beteiligte, beispielsweise der Produzent der gleichzeitig die Rolle des Regisseurs einnimmt, eine Doppel- oder Mehrfachfunktion erfüllen. Jedoch ist für die Urheberschaft dann erforderlich, dass es sich um zwei unterschiedliche und voneinander trennbare Beiträge handelt. Ist die alleinige Betrachtung der Beiträge jedoch nicht möglich, so kommt entweder der Urheber- oder der Leistungsschutz für den betroffenen Beteiligten in Betracht.
Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Die Filmurheberschaft als ein besonderer Fall des Urheberrechts" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.