26.08.2013 11:25 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang kein Versicherungsschutz
Bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang kein VersicherungsschutzKurzfassung: Unter Umständen kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt wird, auch wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 12 U 204/12), dass einem Versicherten dann kein Versicherungsschutz zukommen soll, wenn dieser den Sachverhalt arglistig falsch dargestellt habe. Dies solle selbst dann gelten, wenn ein Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.
Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung angeben hatte, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt. Die Hunde sollten die Geschädigte mit dieser Leine umgerissen haben, als sie wegen eines Rehes losgejagten. Diesen Sachverhalt gab der Versicherte auch in seiner Klage auf Deckungsschutz an. Während der Anhörung vor dem Landgericht (LG) gab er dann zu, dass er bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen sei. Das LG hat der Klage mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Belange der Versicherung stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat das OLG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung erfolgt sei, da ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege, welcher auch noch vorsätzlich sei. Auch bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung könne nichts anderes gelten, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei. Außerdem bestünde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.
Dem Kläger könne auch nicht der mit der Belehrungspflicht einhergehende Schutz zugutekommen, da er arglistig gehandelt habe. Insoweit sei es deshalb unerheblich, ob eine Belehrung über den Verlust der Versicherungsleistung bei vorsätzlichen falschen Angaben stattgefunden habe.
Der Kläger soll den Versicherungsschutz jedenfalls durch die arglistige Handlung verwirkt haben.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html
Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung angeben hatte, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt. Die Hunde sollten die Geschädigte mit dieser Leine umgerissen haben, als sie wegen eines Rehes losgejagten. Diesen Sachverhalt gab der Versicherte auch in seiner Klage auf Deckungsschutz an. Während der Anhörung vor dem Landgericht (LG) gab er dann zu, dass er bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen sei. Das LG hat der Klage mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Belange der Versicherung stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat das OLG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung erfolgt sei, da ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege, welcher auch noch vorsätzlich sei. Auch bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung könne nichts anderes gelten, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei. Außerdem bestünde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.
Dem Kläger könne auch nicht der mit der Belehrungspflicht einhergehende Schutz zugutekommen, da er arglistig gehandelt habe. Insoweit sei es deshalb unerheblich, ob eine Belehrung über den Verlust der Versicherungsleistung bei vorsätzlichen falschen Angaben stattgefunden habe.
Der Kläger soll den Versicherungsschutz jedenfalls durch die arglistige Handlung verwirkt haben.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
03.09.2014 Filmfonds: Happy End im Steuerstreit?
Pressefach abonnieren
via RSS-Feed abonnieren
via E-Mail abonnieren
Pressekontakt
Herr M Rainer
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Drucken
Weiterempfehlen
PDF
Schlagworte
Permanentlinks
https://www.prmaximus.de/88797GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang kein Versicherungsschutz" unterliegt dem Urheberrecht.
Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors.
Autor der Pressemeldung "Bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang kein Versicherungsschutz" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.