26.08.2013 11:33 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
BFH: Ausländische Erbschaftssteuer unter Umständen nicht anrechenbar
BFH: Ausländische Erbschaftssteuer unter Umständen nicht anrechenbarKurzfassung: Ist für eine im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer im Inland keine Anrechnung vorgesehen, so bleibt diese bei der Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer außer Betracht.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.08.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 19.06.2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass sich aus höherrangigem Recht keine Pflicht zur Anrechnung ergeben habe (Az.: II R 10/12). Weiter führte der BFH aus, dass diese Doppelbesteuerung aber unter gewissen Umständen aus Billigkeitsgründen gemildert werden müsse.
Vorliegend klagte eine Miterbin, welche ihr Kapitalvermögen unter anderem in Frankreich angelegt hatte. Zum Kapitalvermögen gehören das Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere. In Frankreich wurde für das Kapitalvermögen der Klägerin dann die Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz von 55% erhoben und in Deutschland wurde die Klägerin ebenfalls zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer herangezogen, denn eine Anrechnung der bereits gezahlten Erbschaftssteuer war zum damaligen Zeitpunkt weder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen noch durch die im Inland geltende Anrechnungsvorschrift vorgesehen.
Das vorliegend zuständige Finanzamt setzte daraufhin eine Erbschaftssteuer fest und rechnete die bereits in Frankreich gezahlte Erbschaftssteuer auch nicht auf die zu entrichtende Erbschaftssteuer an oder rechnete sie von der Bemessungsgrundlage ab. Jedoch wurde der Klägerin seitens des Finanzamtes aus Billigkeitsgründen ein Teil der Erbschaftssteuer erlassen.
Die Klage blieb erfolglos. Auch der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts (FG). Es führte aus, dass der mehrfachen Erhebung einer Erbschaftssteuer durch mehrere Staaten EU-Recht nicht entgegenstünde. Dies gelte auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auch die Grundrechte oder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sähen keine Anrechnung vor und könnten nicht als Begründung für eine solche oder gar für einen entsprechenden Abzug bei der Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Mittlerweile wurde zwischen Deutschland und Frankreich allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, welches am 03.04.2009 in Kraft getreten ist. Danach wird eine Doppelbesteuerung in Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungsfällen auf jeden Fall vermieden.
Das Steuerrecht ist eine vielschichtige und komplexe Materie, welche für den Laien oftmals nicht zu überschauen ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das internationale Steuerrecht im Verhältnis zum deutschen Steuerrecht. Dies macht auch das vorliegende Urteil deutlich. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann helfen, steuerliche Ungereimtheiten aufzuklären.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Vorliegend klagte eine Miterbin, welche ihr Kapitalvermögen unter anderem in Frankreich angelegt hatte. Zum Kapitalvermögen gehören das Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere. In Frankreich wurde für das Kapitalvermögen der Klägerin dann die Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz von 55% erhoben und in Deutschland wurde die Klägerin ebenfalls zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer herangezogen, denn eine Anrechnung der bereits gezahlten Erbschaftssteuer war zum damaligen Zeitpunkt weder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen noch durch die im Inland geltende Anrechnungsvorschrift vorgesehen.
Das vorliegend zuständige Finanzamt setzte daraufhin eine Erbschaftssteuer fest und rechnete die bereits in Frankreich gezahlte Erbschaftssteuer auch nicht auf die zu entrichtende Erbschaftssteuer an oder rechnete sie von der Bemessungsgrundlage ab. Jedoch wurde der Klägerin seitens des Finanzamtes aus Billigkeitsgründen ein Teil der Erbschaftssteuer erlassen.
Die Klage blieb erfolglos. Auch der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts (FG). Es führte aus, dass der mehrfachen Erhebung einer Erbschaftssteuer durch mehrere Staaten EU-Recht nicht entgegenstünde. Dies gelte auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auch die Grundrechte oder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sähen keine Anrechnung vor und könnten nicht als Begründung für eine solche oder gar für einen entsprechenden Abzug bei der Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Mittlerweile wurde zwischen Deutschland und Frankreich allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, welches am 03.04.2009 in Kraft getreten ist. Danach wird eine Doppelbesteuerung in Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungsfällen auf jeden Fall vermieden.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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