19.09.2013 13:24 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Zulässigkeit privater Videoaufnahmen im Zivilprozess - Prozessführung
Zulässigkeit privater Videoaufnahmen im Zivilprozess - ProzessführungKurzfassung: Private Videoaufnahmen können unter bestimmten Bedingungen auch als Beweismittel in einem Zivilprozess herangezogen werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 343 C 4445/13) entschied das Amtsgericht (AG) München, dass ein privat aufgenommenes Video nicht grundsätzlich als Beweismittel ungeeignet sei. Vielmehr müsse eine umfangreiche Interessenabwägung der beteiligten Parteien vorgenommen werden. Die Videoaufnahme im vorliegenden Fall sei im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich während der Aufzeichnung, nur für private Zwecke vorgenommen worden. Ein bestimmter Zweck, der gegen eine Verwertbarkeit als Beweismittel spricht, wurde hier nicht verfolgt.
Von einem Verbot eines solchen Videos könne man hier nach Ansicht des Gerichts nicht ausgehen, weil die gefilmten Personen nicht gezielt aufgenommen wurden, sondern rein zufällig. Dies sei wie auch bei privaten Fotoaufnahmen, beispielsweise bei Urlaubsbildern, nicht zu vermeiden. Die soziale Akzeptanz solcher Bilder spreche gegen ein Verbot. Zufällig abgelichtete Personen bleiben weitestgehend anonym, insbesondere wenn sie in keinem Verhältnis zum Fotografen stehen. Eine Rechtsverletzung in Form einer Beeinträchtigung der Grundrechte könne nur in Ausnahmefällen bestehen, nämlich wenn gegen den Willen der betroffenen Person eine Veröffentlichung des Fotos stattfindet.
Auch wenn mit dem Gebrauch des Videos vor Gericht eine Veröffentlichung erfolgt, sei diese nicht unrechtmäßig, weil sich die Interessenlage zwischen den Beteiligten nunmehr geändert habe. Die Rechtsprechung habe schon in anderen Fällen ein Beweissicherungsinteresse für Fotos, welche von Unfallbeteiligten zur Beweissicherung gemacht wurden anerkannt. Das Gericht ist der Auffassung, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob das Video vor oder nach dem Unfall entstanden sei und ob der Filmende zum Zeitpunkt der Aufnahme die Intention gehabt habe dieses als Beweismittel zu nutzen. Daher ist die private Videoaufnahme auch als Beweismittel im Zivilprozess zulässig.
Das Prozessrecht regelt den formalen Ablauf von Zivilverfahren. Oftmals sind schon vor Klageerhebung einige grundsätzliche Fragen zu klären, die darüber entscheiden, ob eine Klage überhaupt Erfolg hat. Neben der Einhaltung wichtiger Fristen ist auch die Zulässigkeit von Beweisen ein zentrales Thema im Verfahrensrecht. Laien sollten sich daher rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt einholen. In manchen Fällen kann dieser Wege außerhalb des gerichtlichen Verfahrens aufzeigen, die oft viel Zeit und Geld sparen.
http://www.grprainer.com/Prozessfuehrung.html
Von einem Verbot eines solchen Videos könne man hier nach Ansicht des Gerichts nicht ausgehen, weil die gefilmten Personen nicht gezielt aufgenommen wurden, sondern rein zufällig. Dies sei wie auch bei privaten Fotoaufnahmen, beispielsweise bei Urlaubsbildern, nicht zu vermeiden. Die soziale Akzeptanz solcher Bilder spreche gegen ein Verbot. Zufällig abgelichtete Personen bleiben weitestgehend anonym, insbesondere wenn sie in keinem Verhältnis zum Fotografen stehen. Eine Rechtsverletzung in Form einer Beeinträchtigung der Grundrechte könne nur in Ausnahmefällen bestehen, nämlich wenn gegen den Willen der betroffenen Person eine Veröffentlichung des Fotos stattfindet.
Auch wenn mit dem Gebrauch des Videos vor Gericht eine Veröffentlichung erfolgt, sei diese nicht unrechtmäßig, weil sich die Interessenlage zwischen den Beteiligten nunmehr geändert habe. Die Rechtsprechung habe schon in anderen Fällen ein Beweissicherungsinteresse für Fotos, welche von Unfallbeteiligten zur Beweissicherung gemacht wurden anerkannt. Das Gericht ist der Auffassung, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob das Video vor oder nach dem Unfall entstanden sei und ob der Filmende zum Zeitpunkt der Aufnahme die Intention gehabt habe dieses als Beweismittel zu nutzen. Daher ist die private Videoaufnahme auch als Beweismittel im Zivilprozess zulässig.
Das Prozessrecht regelt den formalen Ablauf von Zivilverfahren. Oftmals sind schon vor Klageerhebung einige grundsätzliche Fragen zu klären, die darüber entscheiden, ob eine Klage überhaupt Erfolg hat. Neben der Einhaltung wichtiger Fristen ist auch die Zulässigkeit von Beweisen ein zentrales Thema im Verfahrensrecht. Laien sollten sich daher rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt einholen. In manchen Fällen kann dieser Wege außerhalb des gerichtlichen Verfahrens aufzeigen, die oft viel Zeit und Geld sparen.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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