19.09.2013 13:56 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Unwirksamkeit eines Testaments ohne konkrete Benennung einer Person - Erbrecht
Unwirksamkeit eines Testaments ohne konkrete Benennung einer Person - ErbrechtKurzfassung: Ein Testament, in dem derjenige als Erbe eingesetzt wird, der sich bis zum Tod des Erblassers um diesen kümmert, ist wohl unwirksam. Letztlich bleibt durch die vage Formulierung offen, wer Erbe wird.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 19.09.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 22.05.2013 (Az.: 31 Wx 55/13) hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Unwirksamkeit eines Testaments festgestellt, in dem ein Erblasser testamentarisch verfügt hatte, dass der Großteil der Erbmasse in seinem Todesfall an die Person gehen soll, die sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert.
Nach dem Tod des Erblassers stritten die Hinterbliebenen darum, wer nun tatsächlich Erbe geworden ist.
Das OLG München begründete seine Auffassung, dass ein solches Testament unwirksam sei, mit dem Verweis auf die vage Formulierung der letztwilligen Verfügung. Mit dem verwendeten Wortlaut lasse der Erblasser insbesondere offen, wen er als Erben einsetzen wolle. Es werde auch nicht deutlich, auf welche Art des "Kümmerns" der Erblasser Wert gelegt habe.
Neben der körperlichen Pflege sollen nach Auffassung des OLG insbesondere auch die Hilfe im Haushalt oder die finanzielle oder seelische Unterstützung in Betracht kommen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wer sich im Sinne des Verstorbenen um diesen gekümmert habe. Die Beurteilung dieser Frage sei auch maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig. Deshalb könne bereits keine eindeutige Beurteilung vorgenommen werden.
Der Erblasser kann die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen. Er muss die Erbfolge selbst vornehmen. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Dies sei aber gerade bei der vorliegend vom OLG zu beurteilenden ungenauen Formulierung im Testament nicht der Fall. Die Erbeinsetzung war deshalb nach Auffassung des OLG unwirksam.
Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen im Erbrecht versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html
Nach dem Tod des Erblassers stritten die Hinterbliebenen darum, wer nun tatsächlich Erbe geworden ist.
Das OLG München begründete seine Auffassung, dass ein solches Testament unwirksam sei, mit dem Verweis auf die vage Formulierung der letztwilligen Verfügung. Mit dem verwendeten Wortlaut lasse der Erblasser insbesondere offen, wen er als Erben einsetzen wolle. Es werde auch nicht deutlich, auf welche Art des "Kümmerns" der Erblasser Wert gelegt habe.
Neben der körperlichen Pflege sollen nach Auffassung des OLG insbesondere auch die Hilfe im Haushalt oder die finanzielle oder seelische Unterstützung in Betracht kommen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wer sich im Sinne des Verstorbenen um diesen gekümmert habe. Die Beurteilung dieser Frage sei auch maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig. Deshalb könne bereits keine eindeutige Beurteilung vorgenommen werden.
Der Erblasser kann die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen. Er muss die Erbfolge selbst vornehmen. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Dies sei aber gerade bei der vorliegend vom OLG zu beurteilenden ungenauen Formulierung im Testament nicht der Fall. Die Erbeinsetzung war deshalb nach Auffassung des OLG unwirksam.
Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen im Erbrecht versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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