24.09.2013 14:27 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesministerium des Innern (BMI)
Grundsätzliche Visumpflicht für türkische Staatsbürger bleibt
Kurzfassung: Grundsätzliche Visumpflicht für türkische Staatsbürger bleibtDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute eine für die Visumpolitik der Europäischen Union richtungsweisende Entscheidung gefäll ...
[Bundesministerium des Innern (BMI) - 24.09.2013] Grundsätzliche Visumpflicht für türkische Staatsbürger bleibt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute eine für die Visumpolitik der Europäischen Union richtungsweisende Entscheidung gefällt: Es bleibt bei der grundsätzlichen Visumpflicht für türkische Staatsangehörige. Damit bestätigt der EuGH die Rechtsauffassung der Bundesregierung. Die Bundesregierung hatte in dem Verfahren von Anfang an die Auffassung vertreten, dass die Einreise, um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, nicht visumfrei möglich sein darf. Sowohl der Generalanwalt beim EuGH, als auch die Kommission, der Rat und mehrere EU-Mitgliedstaaten teilten und unterstützten diese Ansicht. Der EuGH ist nunmehr der Argumentation der Bundesregierung gefolgt und hat zugunsten der Bundesrepublik Deutschland entschieden.
In der Rechtssache "Demirkan" ging es um die Visumpflicht für türkische Staatsangehörige. Diese benötigen für die Einreise nach Deutschland (und in den übrigen Schengen-Raum) grundsätzlich ein Visum. Bestimmte Dienstleistungserbringer waren jedoch seit 2009 aufgrund eines EuGH-Urteils (Rs. "Soysal") von der Visumpflicht befreit.
Unter Berufung auf das zwischen der EU und der Türkei geltende Assoziationsabkommen wollte eine türkische Staatsangehörige nunmehr vor dem EuGH die visumfreie Einreise auch für die Entgegennahme von Dienstleistungen erstreiten (passive Dienstleistungsfreiheit). Dies wäre faktisch gleichbedeutend mit einer Visumfreiheit für Kurzzeitaufenthalte türkischer Staatsangehöriger gewesen, da bereits jeder Tourist während seines Aufenthalts irgendeine Dienstleistung (z.B. eine Busfahrt oder einen Friseurbesuch) in Anspruch nimmt.
Ausnahmen von der allgemeinen Visumpflicht gelten weiterhin für bestimmte Dienstleistungserbringer (insbesondere LKW-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr). Außerdem gibt es zahlreiche Erleichterungen im Visumverfahren, die im Rahmen eines kundenfreundlichen und raschen Visumverfahrens insbesondere bei Geschäftsleuten oder anderen, häufig reisenden Antragstellern angewendet werden (Beispiele: Ausstellung von Mehrjahresvisa oder reduzierte Dokumentenvorlagepflicht, Gebührenermäßigung bzw. -erlass).
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Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
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Mail: presse@bmi.bund.de
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute eine für die Visumpolitik der Europäischen Union richtungsweisende Entscheidung gefällt: Es bleibt bei der grundsätzlichen Visumpflicht für türkische Staatsangehörige. Damit bestätigt der EuGH die Rechtsauffassung der Bundesregierung. Die Bundesregierung hatte in dem Verfahren von Anfang an die Auffassung vertreten, dass die Einreise, um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, nicht visumfrei möglich sein darf. Sowohl der Generalanwalt beim EuGH, als auch die Kommission, der Rat und mehrere EU-Mitgliedstaaten teilten und unterstützten diese Ansicht. Der EuGH ist nunmehr der Argumentation der Bundesregierung gefolgt und hat zugunsten der Bundesrepublik Deutschland entschieden.
In der Rechtssache "Demirkan" ging es um die Visumpflicht für türkische Staatsangehörige. Diese benötigen für die Einreise nach Deutschland (und in den übrigen Schengen-Raum) grundsätzlich ein Visum. Bestimmte Dienstleistungserbringer waren jedoch seit 2009 aufgrund eines EuGH-Urteils (Rs. "Soysal") von der Visumpflicht befreit.
Unter Berufung auf das zwischen der EU und der Türkei geltende Assoziationsabkommen wollte eine türkische Staatsangehörige nunmehr vor dem EuGH die visumfreie Einreise auch für die Entgegennahme von Dienstleistungen erstreiten (passive Dienstleistungsfreiheit). Dies wäre faktisch gleichbedeutend mit einer Visumfreiheit für Kurzzeitaufenthalte türkischer Staatsangehöriger gewesen, da bereits jeder Tourist während seines Aufenthalts irgendeine Dienstleistung (z.B. eine Busfahrt oder einen Friseurbesuch) in Anspruch nimmt.
Ausnahmen von der allgemeinen Visumpflicht gelten weiterhin für bestimmte Dienstleistungserbringer (insbesondere LKW-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr). Außerdem gibt es zahlreiche Erleichterungen im Visumverfahren, die im Rahmen eines kundenfreundlichen und raschen Visumverfahrens insbesondere bei Geschäftsleuten oder anderen, häufig reisenden Antragstellern angewendet werden (Beispiele: Ausstellung von Mehrjahresvisa oder reduzierte Dokumentenvorlagepflicht, Gebührenermäßigung bzw. -erlass).
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