26.09.2013 06:08 Uhr in Gesellschaft & Familie und in Wirtschaft & Finanzen von Weg-Adresse

Andere Länder, andere Insolvenzverfahren

EuGH-Urteil zur Anerkennung des Insolvenzverfahrens
Kurzfassung: Das EuGH v. 21.01.2010 besagt, dass nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedsstaat der EU die Behörden anderer Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Entscheidungen in diesem Zusammenhang in ihrem Land anzuerkennen und zu vollstrecken.
Andere Länder, andere Insolvenzverfahren Privatinsolvenz
[Weg-Adresse - 26.09.2013] Andere EU-Mitglieder ermöglichen ihren Mitbürgern schneller wieder ein schuldenfreies Leben zu führen. Neben Frankreich gilt insbesondere England als geeignet für ein Insolvenzverfahren. Auch die Niederlande, Österreich und Spanien werden im Zusammenhang mit einer relativ kurzfristigen Restschuldbefreiung genannt.
Für alle gemeinsam gilt jedoch, dass man seinen Lebensmittelpunkt in das Land verlegen muss, in dem man beabsichtigt den Insolvenzantrag zu stellen. Da Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung aber überall unterschiedlich sind, sollte man unbedingt einen Spezialisten auf diesem Rechtsgebiet hinzuziehen. Manche Länder verlangen eine Mindestrückzahlung, z.B. 20%. Andere schließen Schuldner von einer Restschuldbefreiung gänzlich aus, wenn kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Für diesen Fall bietet das deutsche Verfahren sogar Vorteile gegenüber anderen EU-Mitgliedern.
Das kürzere Insolvenzverfahren und die kürzere Wohlverhaltensperiode zum Beispiel in England haben immer mehr deutsche Schuldner veranlasst, ihren Wohnsitz vorübergehend dorthin zu verlegen. Die Befreiung von der Restschuld ist In England bereits nach einem Jahr möglich. Eine dort getroffene Entscheidung muss entsprechend der Europäischen Insolvenzordnung von allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Dazu gehört auch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes über die Restschuldbefreiung.
Eine Befreiung von der Restschuld im europäischen Ausland kann also durchaus Sinn machen. Allerdings ist anzuraten, sich dafür an einen Spezialisten für EU-Insolvenz zu wenden mit einer Kanzlei vor Ort. Man muss unbedingt vermeiden als "Insolvenztourist" zu gelten, da sonst die Anerkennung der Restschuldbefreiung von einem deutschen Gericht versagt werden kann und die Forderungen der Gläubiger bestehen bleiben. Von deutscher Seite sind allerdings Reformbestrebungen im Gange sich der ausländischen Praxis hinsichtlich der Zeitdauer für die Restschuldbefreiung anzunähern. Das könnte dann die Anzahl der Auswanderer aus diesem Grund schrumpfen lassen.
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