04.10.2013 13:53 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse zur Verschwiegenheit verpflichtet - Arbeitsrecht
Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse zur Verschwiegenheit verpflichtet - ArbeitsrechtKurzfassung: Eine Verschwiegenheitspflicht trifft einen Arbeitnehmer nur, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Insbesondere muss das Recht auf freie Meinungsäußerung beachtet werden.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 04.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Fall (Az.: 2 Sa 386/12). Die Arbeitgeberin, Herausgeberin einer Zeitung, soll ihre Arbeitnehmer durch eine arbeitsvertragliche Regelung zur Verschwiegenheit über betriebsinterne Vorgänge verpflichtet haben. Die Beklagte, eine angestellte Redakteurin der Zeitung, habe im Internet einen Eintrag über die Einflussnahme der Geschäftsführer der Herausgebering der Zeitung und der geschäftsführenden Gesellschafter auf den Inhalt der Zeitung verfasst. Daraufhin ließ die Arbeitgeberin von der Redakteurin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, in der sie sich verpflichtete von weiteren Veröffentlichungen betriebsinterner Vorfälle abzusehen.
Trotz dieser Unterlassungsregelung erfolgte ein weiterer Eintrag seitens der Arbeitnehmerin. Hierin sah die Arbeitgeberin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage jedoch ab. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liege im konkreten Fall nicht vor. Von einem Geheimhaltungsgebot seien nicht alle den Betrieb betreffende Angelegenheiten umfasst, sondern nur geheimhaltungsbedürftige Umstände. Die Klägerin hätte ihr berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung aufzeigen müssen, was aber nicht erfolgte. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin Berufung ein.
Die Berufung vor dem LAG hatte ebenfalls keinen Erfolg. In der Begründung führten die Richter an, dass im vorliegenden Fall die Frage, ob die Verschwiegenheitsvereinbarung wegen übermäßiger Vertragsbindung als Einzelabrede nichtig oder die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei, dahingestellt bleiben könne. Ausschlaggebend sei vielmehr das berechtigte betriebliche Interesse an der Geheimhaltung und das habe konkret gefehlt. Zudem müsse die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Redakteurin berücksichtigt werden.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann es immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. Für die Prüfung der eigenen Ansprüche sollten Betroffene die Hilfe eines im Arbeitsrecht tätiger Anwalts in Anspruch nehmen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Trotz dieser Unterlassungsregelung erfolgte ein weiterer Eintrag seitens der Arbeitnehmerin. Hierin sah die Arbeitgeberin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage jedoch ab. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liege im konkreten Fall nicht vor. Von einem Geheimhaltungsgebot seien nicht alle den Betrieb betreffende Angelegenheiten umfasst, sondern nur geheimhaltungsbedürftige Umstände. Die Klägerin hätte ihr berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung aufzeigen müssen, was aber nicht erfolgte. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin Berufung ein.
Die Berufung vor dem LAG hatte ebenfalls keinen Erfolg. In der Begründung führten die Richter an, dass im vorliegenden Fall die Frage, ob die Verschwiegenheitsvereinbarung wegen übermäßiger Vertragsbindung als Einzelabrede nichtig oder die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei, dahingestellt bleiben könne. Ausschlaggebend sei vielmehr das berechtigte betriebliche Interesse an der Geheimhaltung und das habe konkret gefehlt. Zudem müsse die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Redakteurin berücksichtigt werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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