08.10.2013 09:56 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang - Versicherungsrecht
Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang - VersicherungsrechtKurzfassung: Wird ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt, kann der Versicherungsschutz unter Umständen auch dann entfallen, wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat durch Urteil (Urteil vom 06.06.2013, Az.: 12 U 204/12) in einem Fall entschieden, in dem der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung angeben hatte, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt. Die Hunde sollen die Geschädigte mit dieser Leine umgerissen haben, als sie wegen eines Rehes losgejagten. Diesen Sachverhalt gab der Versicherte auch in seiner Klage auf Deckungsschutz an. Während der Anhörung vor dem Landgericht (LG) gab er dann jedoch zu, dass er bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen sei.
Das LG hat der Klage mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Belange der Versicherung stattgegeben. Dieser Entscheidung ist das OLG in der Berufungsinstanz nun entgegengetreten. Das OLG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung dadurch erfolgt sei, dass ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege. Dieser sei auch noch vorsätzlich. Auch bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung könne nichts anderes gelten, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei. Außerdem bestünde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.
Der Kläger soll den Versicherungsschutz jedenfalls durch die arglistige Handlung verwirkt haben. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
Im Schadensfall berät und vertritt ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt den privaten und gewerblichen Versicherungsnehmer in allen zentralen Versicherungssparten. Dieser klärt Deckungs- sowie Regressfragen, das Bestehen einer Versicherung und wie sich dies auf die Haftung auswirkt, überprüft den Versicherungsumfang und mögliche Unterversicherungen.
http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html
Das LG hat der Klage mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Belange der Versicherung stattgegeben. Dieser Entscheidung ist das OLG in der Berufungsinstanz nun entgegengetreten. Das OLG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung dadurch erfolgt sei, dass ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege. Dieser sei auch noch vorsätzlich. Auch bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung könne nichts anderes gelten, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei. Außerdem bestünde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.
Der Kläger soll den Versicherungsschutz jedenfalls durch die arglistige Handlung verwirkt haben. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "Kein Versicherungsschutz bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang - Versicherungsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.