Unzulässigkeit sachgrundloser Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegender Befristung - Arbeitsrecht

Unzulässigkeit sachgrundloser Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegender Befristung - Arbeitsrecht
Kurzfassung: Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses soll auch bei einer länger als drei Jahre zurückliegenden Befristung unzulässig sein.
Unzulässigkeit sachgrundloser Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegender Befristung - Arbeitsrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der Kläger sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages wendete. Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Er hatte jeweils befristete Arbeitsverträge vom 27.08.2007 bis 30.11.2007 und wieder vom 01.02.2011 bis 30.06.2011, dieser wurde verlängert bis 31.05.2012 und noch einmal verlängert bis 31.01.2013. Das LAG entschied mit Urteil vom 26.09.2013 (Az.: 6 Sa 28/13), dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch bei einer länger als drei Jahre zurückliegenden Befristung unzulässig sein soll.

Damit weicht das LAG von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab. Das LAG war der Auffassung das BAG habe mit seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. Das LAG hat die Revision zugelassen.

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag verkörpert die Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses und kann in seiner Gestaltung unter Berücksichtigung gesetzlicher oder betrieblicher Vorgaben variieren. Beinhaltet der Arbeitsvertrag Klauseln, die nicht dem gesetzlichen Mindestmaß entsprechen, kann dies die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge haben.

Im Rahmen eines Arbeitsvertrages können sowohl Hauptpflichten als auch Nebenpflichten des Arbeitnehmers geregelt sein. Obwohl generell für beide Parteien die Möglichkeit einer Verhandlung bezüglich des Vertragsinhalts besteht, wird häufig der Vertragsinhalt vom Arbeitgeber vorgegeben. Dies gilt auch für eine Befristung des Arbeitsvertrages.

Bei einem Arbeitsvertrag können sich deshalb schnell rechtliche Konflikte ergeben. Gerade die Geltendmachung etwaiger Ansprüche kann sich als schwierig erweisen. Beim Arbeitsvertrag kommt es auf die Details an. Ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt erstellt wasserdichte Arbeitsverträge. Mit Sinn für wirtschaftliche Lösungen und das juristische Detail prüft dieser auch bereits vorhandene Arbeitsverträge.

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