16.10.2013 15:12 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Gültigkeit von Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Unternehmen - Markenrecht
Gültigkeit von Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Unternehmen - MarkenrechtKurzfassung: Eine Abgrenzungsvereinbarung, die zwei konkurrierende Unternehmen zur Vermarktung ihrer Produkte treffen, gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 16.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Braunschweig entschied (Az.: 9 O 2637/12), dass eine Abgrenzungsvereinbarung, die zwei konkurrierende Unternehmen zur Vermarktung ihrer Produkte treffen, grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten soll. Das LG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Abgrenzungsvereinbarung zwischen zwei Spirituosenherstellern ging. Mit einer Vereinbarung hatten diese geregelt welcher Hersteller welche Farben zur Vermarktung der Produkte nutzen darf. Die Klägerin kündigte 2009 den Vertrag und wies daraufhin, dass sich die Marktverhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Sie werde inzwischen mit der Farbe Grün in Verbindung gebracht und nicht die Beklagte. Ein Kündigungsgrund der Abgrenzungsvereinbarung ergebe sich aus dieser Veränderung des Marktes.
Das Gericht wies die Klage ab. Es folgte der Auffassung der Klägerin nicht. Ein Kündigungsgrund sei im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich. Aus der ursprünglich getroffenen
Abgrenzungsvereinbarung ergebe sich kein ordentliches Kündigungsrecht. Ferner liege eine Veränderung der Markverhältnisse, wie sie die Klägerin vorgebracht hatte, nicht vor. Eine Abgrenzungsvereinbarung, die zwei konkurrierende Unternehmen zur Vermarktung ihrer Produkte treffen, soll grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten.
Es sei außerdem für die Klägerin zumutbar, sich auch weiterhin an die Vereinbarung zu halten. Es sei ihr nicht verboten die Farbe Grün in kleinem Umfang zu verwenden. Außerdem habe die Vereinbarung dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin bisher nicht geschadet. Kartellrechtliche Aspekte, welche die Unzulässigkeit der Vereinbarung begründen würden, lägen ebenfalls nicht vor.
Manchmal stellt die Vielfältigkeit des Markenrechts betroffene Unternehmen vor rechtliche Probleme. Dabei spielt das Auftreten auf dem Markt und die Verbindung des Produkts mit bestimmten Symbolen und Farben eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg. Um keine Verstöße gegen bestehende Rechte zu begehen, sollten die Hilfe eines im Markenrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Bei Markenrechtsverletzung und der Durchsetzung möglicher Ansprüche kann dieser beratend zur Seite stehen.
http://www.grprainer.com/Markenrecht.html
Das Gericht wies die Klage ab. Es folgte der Auffassung der Klägerin nicht. Ein Kündigungsgrund sei im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich. Aus der ursprünglich getroffenen
Abgrenzungsvereinbarung ergebe sich kein ordentliches Kündigungsrecht. Ferner liege eine Veränderung der Markverhältnisse, wie sie die Klägerin vorgebracht hatte, nicht vor. Eine Abgrenzungsvereinbarung, die zwei konkurrierende Unternehmen zur Vermarktung ihrer Produkte treffen, soll grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten.
Es sei außerdem für die Klägerin zumutbar, sich auch weiterhin an die Vereinbarung zu halten. Es sei ihr nicht verboten die Farbe Grün in kleinem Umfang zu verwenden. Außerdem habe die Vereinbarung dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin bisher nicht geschadet. Kartellrechtliche Aspekte, welche die Unzulässigkeit der Vereinbarung begründen würden, lägen ebenfalls nicht vor.
Manchmal stellt die Vielfältigkeit des Markenrechts betroffene Unternehmen vor rechtliche Probleme. Dabei spielt das Auftreten auf dem Markt und die Verbindung des Produkts mit bestimmten Symbolen und Farben eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg. Um keine Verstöße gegen bestehende Rechte zu begehen, sollten die Hilfe eines im Markenrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Bei Markenrechtsverletzung und der Durchsetzung möglicher Ansprüche kann dieser beratend zur Seite stehen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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