18.10.2013 10:47 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Gesellschaft & Familie von Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR
Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zu Darlehensverträgen
Sittenwidrige Mitverpflichtung des Lebensgefährten einer DarlehensnehmerinKurzfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden: Der beklagte Lebensgefährte muss die Restschulden seiner Lebensgefährtin (im Folgenden Darlehensnehmerin) nicht zurückzahlen, auch wenn er den Darlehensvertrag zur Finanzierung eines der Darlehensnehmerin allein gehörenden Hausgrundstückes mitunterzeichnet hatte.
[Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR - 18.10.2013] Die klagende Bank verlangte vom beklagten Lebensgefährten der Darlehensnehmerin die Rückzahlung dreier Darlehen. Der beklagte Lebensgefährte hatte die Darlehensverträge mit unterzeichnet. Mit den Darlehen wurde eine allein der Darlehensnehmerin gehörende Immobilie finanziert. Zwar bewohnten beide die finanzierte Immobilie gemeinsam, doch wurden die Raten allein von der Darlehensnehmerin gezahlt.
Das OLG Frankfurt am Main hat die Klage der Bank abgewiesen, da die Mitverpflichtung des beklagten Lebensgefährten gegen die guten Sitten verstoßen würde und daher nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB). Nach dem OLG Frankfurt am Main war der beklagte Lebensgefährte kein echter Mitdarlehensnehmer, sondern ein so genannter lediglich Mithaftender geworden, der durch die Mithaftungsübernahme in krasser Weise finanziell überfordert wurde.
Als Mitdarlehensnehmer sei unabhängig von der Bezeichnung im Darlehensvertrag grundsätzlich nur anzusehen, wer für die Bank erkennbar ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehen mitentscheiden darf.
Für das OLG Frankfurt am Main war ein eigenes Interesse des beklagten Lebensgefährten an der Darlehensaufnahme nicht erkennbar. Das Hausgrundstück gehörte allein der Darlehensnehmerin. Auch wenn der beklagte Lebensgefährte dort zusammen mit der Darlehensnehmerin lebte, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass es sich bei dem beklagten Lebensgefährten um einen gleichberechtigten Darlehensnehmer handelt.
Der beklagte Lebensgefährte sei durch diese so genannte Mithaftungsübernahme nach dem OLG Frankfurt in krasser Weise finanziell überfordert worden, da er aus seinem laufenden pfändbaren Einkommen und Vermögen voraussichtlich nicht einmal die im Darlehensvertrag vereinbarte Zinslast dauerhaft alleine tragen konnte.
Es sei daher nach dem OLG Frankfurt am Main zu vermuten, dass der Mithaftende den Darlehensvertrag allein aus emotionaler Verbundenheit unterzeichnet hat und die Bank dies in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat. Der klagenden Bank vermochte diese Annahme nicht zu entkräften.
Für betroffene Kreditnehmer, die einen Kreditvertrag nur aus persönlicher Verbundenheit heraus unterzeichnet haben, empfiehlt es sich dringend, von einem Fachanwalt für Bankrecht überprüfen zu lassen, ob die Forderungen der Bank berechtigt sind ... http://www.abkanzlei.de
Das OLG Frankfurt am Main hat die Klage der Bank abgewiesen, da die Mitverpflichtung des beklagten Lebensgefährten gegen die guten Sitten verstoßen würde und daher nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB). Nach dem OLG Frankfurt am Main war der beklagte Lebensgefährte kein echter Mitdarlehensnehmer, sondern ein so genannter lediglich Mithaftender geworden, der durch die Mithaftungsübernahme in krasser Weise finanziell überfordert wurde.
Als Mitdarlehensnehmer sei unabhängig von der Bezeichnung im Darlehensvertrag grundsätzlich nur anzusehen, wer für die Bank erkennbar ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehen mitentscheiden darf.
Für das OLG Frankfurt am Main war ein eigenes Interesse des beklagten Lebensgefährten an der Darlehensaufnahme nicht erkennbar. Das Hausgrundstück gehörte allein der Darlehensnehmerin. Auch wenn der beklagte Lebensgefährte dort zusammen mit der Darlehensnehmerin lebte, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass es sich bei dem beklagten Lebensgefährten um einen gleichberechtigten Darlehensnehmer handelt.
Der beklagte Lebensgefährte sei durch diese so genannte Mithaftungsübernahme nach dem OLG Frankfurt in krasser Weise finanziell überfordert worden, da er aus seinem laufenden pfändbaren Einkommen und Vermögen voraussichtlich nicht einmal die im Darlehensvertrag vereinbarte Zinslast dauerhaft alleine tragen konnte.
Es sei daher nach dem OLG Frankfurt am Main zu vermuten, dass der Mithaftende den Darlehensvertrag allein aus emotionaler Verbundenheit unterzeichnet hat und die Bank dies in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat. Der klagenden Bank vermochte diese Annahme nicht zu entkräften.
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Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR, Frau Maren Boryszewski
Weimarische Straße 5, 10715 Berlin, Deutschland
Tel.: 030 85102290; http://www.abkanzlei.de
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