28.10.2013 08:57 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Der Urheber eines Filmwerks - Urheberrecht
Der Urheber eines Filmwerks - UrheberrechtKurzfassung: Wer sich Urheber eines Filmes nennen kann, wird nach dem allgemeinen Schöpfgrundsatz im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) bestimmt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der allgemeine Schöpfungsgrundsatz des Urheberrechts ergibt sich aus § 7 UrhG. Dieser Grundsatz besagt, dass derjenige, der Schöpfer des Werkes ist, auch der Urheber ist. Es kommt demnach darauf an, ob die besagte Person einen schöpferischen Beitrag zu dem Film geleistet hat. Ein solcher schöpferischer Beitrag liegt vor, wenn der Beitrag eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.
Der Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags bestimmt auch den Umfang des Urheberrechts an dem Film. Als Urheber eines Filmes kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Auch Personenmehrheiten können in gesamthänderischer Verbundenheit Urheber eines Filmes sein. Hier ist dann allerdings danach zu differenzieren, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten oder filmunabhängigen vorbestehenden Werkes handelt. Ein filmbestimmtes Werk ist beispielsweise das Drehbuch, um ein filmunabhängiges vorbestehendes Werk handelt es sich dagegen z.B. bei einem Roman.
Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Urheberschaft, d.h. ob ein schöpferischer Beitrag vorliegt, ist der Zeitpunkt zwischen Dreharbeitsbeginn und der Fertigstellung der Nullkopie. Bei Beginn der Dreharbeiten beginnt nämlich die Herstellung des Films, welche mit der Fertigstellung der Nullkopie endet.
Manche Personen haben durchaus eine Doppel- oder Mehrfachfunktion bei der Filmherstellung. So ist es durchaus möglich, dass der Produzent gleichzeitig der Regisseur des betreffenden Filmes ist. Dies schließt auch eine Urheberschaft nicht aus, allerdings muss es sich um zwei unterschiedliche und auch trennbare Beiträge handeln. Ist eine alleinige Betrachtung der beiden Leistungen nicht möglich, so kommt entweder allein der Urheberschutz oder allein der Leistungsschutz für den Betroffenen in Frage.
Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.
Das Filmrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.
http://www.grprainer.com/Filmrecht.html
Der Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags bestimmt auch den Umfang des Urheberrechts an dem Film. Als Urheber eines Filmes kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Auch Personenmehrheiten können in gesamthänderischer Verbundenheit Urheber eines Filmes sein. Hier ist dann allerdings danach zu differenzieren, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten oder filmunabhängigen vorbestehenden Werkes handelt. Ein filmbestimmtes Werk ist beispielsweise das Drehbuch, um ein filmunabhängiges vorbestehendes Werk handelt es sich dagegen z.B. bei einem Roman.
Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Urheberschaft, d.h. ob ein schöpferischer Beitrag vorliegt, ist der Zeitpunkt zwischen Dreharbeitsbeginn und der Fertigstellung der Nullkopie. Bei Beginn der Dreharbeiten beginnt nämlich die Herstellung des Films, welche mit der Fertigstellung der Nullkopie endet.
Manche Personen haben durchaus eine Doppel- oder Mehrfachfunktion bei der Filmherstellung. So ist es durchaus möglich, dass der Produzent gleichzeitig der Regisseur des betreffenden Filmes ist. Dies schließt auch eine Urheberschaft nicht aus, allerdings muss es sich um zwei unterschiedliche und auch trennbare Beiträge handeln. Ist eine alleinige Betrachtung der beiden Leistungen nicht möglich, so kommt entweder allein der Urheberschutz oder allein der Leistungsschutz für den Betroffenen in Frage.
Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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