16.12.2013 17:13 Uhr in Gesellschaft & Familie und in Handel & Dienstleistungen von Kanzlei FrankundThiele
Ihre Spezialisten für den Ehevertrag
Bei aller Romantik: Ehepaare sollten bei der Hochzeit nicht nur ‚rosarot sehen, sondern sich auch die Frage stellen, was geschehen soll, wenn die Ehe scheitert. Ein Ehevertrag kann viel Ärger und Unsicherheit ersparen.Kurzfassung: Ein Ehevertrag sollte nur nach fachlichem Rat abgeschlossen werden. So kann verhindert werden, dass im Nachhinein noch aufwändige Änderungen durchgeführt werden müssen. Außerdem ist ein Ehevertrag in Deutschland nur dann gültig, wenn er von einem Notar beurkundet wurde.
[Kanzlei FrankundThiele - 16.12.2013] Ehe mit Sicherheitsgurt
Früher waren es überwiegend die Männer, auf deren Initiative der Abschluss eines Ehevertrags erfolgte. Heute verfolgen auch immer mehr Frauen ihr Interesse, möglichst viele Fragen bei einer eventuellen Scheidung im Vorwege geregelt zu haben. Schließlich gibt es immer mehr berufstätige Mütter, die für das finanzielle Wohl der Familie sorgen oder die ihre spätere Versorgung ‚ihren eheliche Rollen‘ anpassen möchten. Auch die hohe Scheidungsrate von rund 40% dürfte dazu beitragen, dass immer mehr Paare "auf Nummer Sicher gehen". Es gibt also mehrere Faktoren, die zu dem Anstieg der abgeschlossenen Eheverträge geführt haben.
Was nicht fehlen darf
Natürlich ist jeder Ehevertrag individuell, genau wie auch jede Ehe einzigartig ist. Dennoch gibt es Inhalte, die bei einem Ehevertrag nicht fehlen dürfen. Grob gesagt weist ein Ehevertrag üblicherweise drei Regelungsbereiche auf - den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Es können aber auch zahlreiche andere Punkte in einem Vertrag festgehalten werden. Bei der Erstellung eines Ehevertrags genießen die Eheleute grundsätzlich Vertragsfreiheit und können somit frei entscheiden, welche Inhalte sie in den Vertrag aufnehmen möchten. Allerdings sind der Freiheit dort Grenzen gesetzt, wo der Inhalt für einen Ehegatten unzumutbar wird. Wird ein Ehegatte z.B. einseitig unzumutbar belastet, kann sich ein Ehevertrag als sittenwidrig und folglich als nichtig erweisen.
Vorstellung der Anwaltskanzlei Frank und Thiele
Die Kanzlei Frank und Thiele ist eine moderne, serviceorientierte Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei. Privatpersonen, Unternehmen oder andere Einrichtungen werden von den Rechtsanwälten professionell und mit Weitsicht beraten und vertreten. Auf einen Prozess muss es dabei nicht zwangläufig hinauslaufen. Jeder Einzelfall wird danach untersucht, ob nicht auch eine außergerichtliche Lösung für den Mandanten sinnvoll sein kann. Um ihr Fachwissen stets auf dem neuesten Stand zu halten, besuchen die Rechtsanwälte Frank und Thiele regelmäßig Seminare, Fortbildungen und nehmen an (auch berufsübergreifenden) Veranstaltung zum Erfahrungsaustausch teil. Darüber hinaus verfügt die Kanzlei über eine große Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Kooperationspartnern.
Interview mit dem Rechtsanwalt Stefan Thiele
WuP: In dem heutigen Interview soll es um das Thema Ehevertrag gehen. Welche Leistungen bieten Sie Ihren Mandanten im Bereich Familienrecht und Eheverträge?
Thiele: Als Fachanwälte im Familienrecht bieten wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Beratung und Betreuung im gesamten Familienrecht, angefangen von einzelnen familienrechtlichen Fragestellungen über die normale Ehescheidung bis hin zu umfangreichen Scheidungen mit zugewinn- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei sind wir selbstverständlich auch präventiv tätig. So treten vielfach Mandanten mit dem Wunsch an uns heran, vor der Eheschließung einen Ehevertrag mit ihrem Partner bzw. ihrer Partnerin zu schließen. Häufig ist die Motivation für einen solchen Vertrag, schon im Vorwege eine gegenseitige Verantwortung zum Ausdruck zu bringen und festzuhalten, um im Falle einer späteren Trennung Streit zu vermeiden. Nicht selten ist ein Ehevertrag aber auch sinnvoll, weil ein Ehegatte ein Familienunternehmen mit in die Ehe bringt, welches ‚geschützt‘ werden soll. Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, einen Vertrag zu gestalten, der auch den anderen Ehegatten angemessen absichert. Der Inhalt ist stets auf den Einzelfall abzustimmen. Ehegatten, die über keinen Ehevertrag verfügen und schon vor einer Trennung oder Scheidung stehen, können mithilfe einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvolle und streitvermeidende Regelungen treffen, um Kosten zu sparen und ihre Trennung und Scheidung ‚zu verschlanken‘.
WuP: Gibt es bestimmte Normen, die ein Ehevertrag einhalten muss?
Thiele: Ein Ehevertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung und darf nicht sittenwidrig sein. Andernfalls wäre er unwirksam. Ist ein Ehevertrag jedoch zum Zeitpunkt seiner Errichtung der Lebenssituation der Eheleute angemessen und wirksam, so bedeutet dies nicht zwingend, dass dieser Ehevertrag auch wirksam bleibt. Wenn sich eine Ehe deutlich anders entwickelt, als es den Vorstellungen der Eheleute bei Vertragsschluss entsprach, kann es einem Ehegatten verwehrt sein, sich trotz anfänglicher Wirksamkeit des Ehevertrages auf diesen zu berufen. Dann kann es geschehen, dass ein Ehegatte Ansprüche besitzt, obgleich diese eigentlich durch den Vertrag ausgeschlossen sein sollen. Stellen Sie sich vor, ein kinderloses Ehepaar mit zwei gut verdienenden Ehegatten schließt einen Ehevertrag mit einem vollumfänglichen Unterhalts- und Versorgungsausgleichsverzicht in der Vorstellung, dass die Ehe kinderlos bleibt, und wenige Zeit später sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, um die sich einvernehmlich die Ehefrau kümmert, die aus diesem Grund ihren Beruf aufgegeben hat. Wenn dann die Ehe scheitert, wird es der Ehefrau ggf. unmöglich sein, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und eigene Versorgungsanrechte für ihr Alter zu erwirtschaften. Hier können der Ehefrau trotz vertraglichen Ausschlusses Ansprüche zustehen.
WuP: Was sind Ihrer Meinung nach die wichtigsten inhaltlichen Punkte eines Ehevertrages?
Thiele: Die Kernbereiche eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Bereiche Unterhalt, Rentenanrechte (Versorgungsausgleich) und Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich). Es gibt aber viele weitere mögliche Regelungsgegenstände, wie z.B. Umgangsfragen, die Verteilung von Schulden, die Verteilung der Haushaltsgegenstände etc.
WuP: In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass Scheidungen immer häufiger werden. Hat dies Auswirkungen auf die Eheverträge?
Thiele: Auf den Inhalt der Eheverträge nicht, weil diese ja gerade Regelungen für den Fall einer Trennung bzw. einer Scheidung treffen. Allerdings ist heute das Signal, welches von einem Ehevertrag ausgeht, nicht mehr so negativ besetzt, wie es in früheren Jahren der Fall war. Mehr und mehr jüngere Menschen interessieren sich für einen Ehevertrag, möglicherweise auch, weil die gesellschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben, wie die Schnelllebigkeit im Berufsleben, die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt etc. Die Interessierten wollen schon im Vorwege auf vertraglichem Weg Planbarkeit und Fairness herbeiführen.
WuP: Wie viel bekommen Sie in Ihrer Kanzlei von dieser Tendenz mit? Kommen mehr Mandanten mit dem Wunsch eines Ehevertrags zu Ihnen?
Thiele: Ja. Bei dem Wunsch nach einem Ehevertrag spielt auch die Zunahme von binationalen Ehen eine Rolle.
WuP: Wie sehen Sie die weitere Entwicklung? Werden aufgrund der hohen Scheidungsrate immer mehr Eheverträge geschlossen?
Thiele: Ich denke, dass die Anzahl von Ehepaaren, die einen Ehevertrag schließen, zunimmt.
WuP: Wieso und wann ist ein Ehevertrag Ihrer Meinung nach sinnvoll?
Thiele: Wie schon erwähnt, kann ein ausgewogener Ehevertrag Ausdruck beidseitiger Verantwortung sein. Für vereinbarte Rollenverteilungen, z.B. bei Kindererziehung, können angemessenere, individuelle Regelungen getroffen werden. Auf zukünftige Versorgungssituationen (abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit) kann Rücksicht genommen werden.
Insbesondere bei Familienunternehmen oder anderen Familienvermögen, die ein Ehegatte mit in die Ehe bringt, ist ein Vertrag sehr sinnvoll, weil andernfalls ein Zugewinnausgleich das Familienvermögen in Gefahr bringen kann, wenn daneben keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um einen Ausgleich im Falle einer Scheidung zu zahlen; dann bleibt häufig nur die Veräußerung und damit der Untergang des Familienunternehmens/-vermögens, wodurch nicht selten aber auch eine Erwerbsgrundlage entfällt. Damit ist meistens niemandem geholfen.
Kontakt Frank und Thiele
Geschäftsführer Jens Martin Frank und Stefan Thiele
Holstenstraße 194c
227675 Hamburg
Tel: 040 39 10 61 - 80
Mail: info@frankundthiele.de
Web: www.frankundthiele.de
Früher waren es überwiegend die Männer, auf deren Initiative der Abschluss eines Ehevertrags erfolgte. Heute verfolgen auch immer mehr Frauen ihr Interesse, möglichst viele Fragen bei einer eventuellen Scheidung im Vorwege geregelt zu haben. Schließlich gibt es immer mehr berufstätige Mütter, die für das finanzielle Wohl der Familie sorgen oder die ihre spätere Versorgung ‚ihren eheliche Rollen‘ anpassen möchten. Auch die hohe Scheidungsrate von rund 40% dürfte dazu beitragen, dass immer mehr Paare "auf Nummer Sicher gehen". Es gibt also mehrere Faktoren, die zu dem Anstieg der abgeschlossenen Eheverträge geführt haben.
Was nicht fehlen darf
Natürlich ist jeder Ehevertrag individuell, genau wie auch jede Ehe einzigartig ist. Dennoch gibt es Inhalte, die bei einem Ehevertrag nicht fehlen dürfen. Grob gesagt weist ein Ehevertrag üblicherweise drei Regelungsbereiche auf - den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Es können aber auch zahlreiche andere Punkte in einem Vertrag festgehalten werden. Bei der Erstellung eines Ehevertrags genießen die Eheleute grundsätzlich Vertragsfreiheit und können somit frei entscheiden, welche Inhalte sie in den Vertrag aufnehmen möchten. Allerdings sind der Freiheit dort Grenzen gesetzt, wo der Inhalt für einen Ehegatten unzumutbar wird. Wird ein Ehegatte z.B. einseitig unzumutbar belastet, kann sich ein Ehevertrag als sittenwidrig und folglich als nichtig erweisen.
Vorstellung der Anwaltskanzlei Frank und Thiele
Die Kanzlei Frank und Thiele ist eine moderne, serviceorientierte Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei. Privatpersonen, Unternehmen oder andere Einrichtungen werden von den Rechtsanwälten professionell und mit Weitsicht beraten und vertreten. Auf einen Prozess muss es dabei nicht zwangläufig hinauslaufen. Jeder Einzelfall wird danach untersucht, ob nicht auch eine außergerichtliche Lösung für den Mandanten sinnvoll sein kann. Um ihr Fachwissen stets auf dem neuesten Stand zu halten, besuchen die Rechtsanwälte Frank und Thiele regelmäßig Seminare, Fortbildungen und nehmen an (auch berufsübergreifenden) Veranstaltung zum Erfahrungsaustausch teil. Darüber hinaus verfügt die Kanzlei über eine große Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Kooperationspartnern.
Interview mit dem Rechtsanwalt Stefan Thiele
WuP: In dem heutigen Interview soll es um das Thema Ehevertrag gehen. Welche Leistungen bieten Sie Ihren Mandanten im Bereich Familienrecht und Eheverträge?
Thiele: Als Fachanwälte im Familienrecht bieten wir unseren Mandanten eine ganzheitliche Beratung und Betreuung im gesamten Familienrecht, angefangen von einzelnen familienrechtlichen Fragestellungen über die normale Ehescheidung bis hin zu umfangreichen Scheidungen mit zugewinn- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei sind wir selbstverständlich auch präventiv tätig. So treten vielfach Mandanten mit dem Wunsch an uns heran, vor der Eheschließung einen Ehevertrag mit ihrem Partner bzw. ihrer Partnerin zu schließen. Häufig ist die Motivation für einen solchen Vertrag, schon im Vorwege eine gegenseitige Verantwortung zum Ausdruck zu bringen und festzuhalten, um im Falle einer späteren Trennung Streit zu vermeiden. Nicht selten ist ein Ehevertrag aber auch sinnvoll, weil ein Ehegatte ein Familienunternehmen mit in die Ehe bringt, welches ‚geschützt‘ werden soll. Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, einen Vertrag zu gestalten, der auch den anderen Ehegatten angemessen absichert. Der Inhalt ist stets auf den Einzelfall abzustimmen. Ehegatten, die über keinen Ehevertrag verfügen und schon vor einer Trennung oder Scheidung stehen, können mithilfe einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvolle und streitvermeidende Regelungen treffen, um Kosten zu sparen und ihre Trennung und Scheidung ‚zu verschlanken‘.
WuP: Gibt es bestimmte Normen, die ein Ehevertrag einhalten muss?
Thiele: Ein Ehevertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung und darf nicht sittenwidrig sein. Andernfalls wäre er unwirksam. Ist ein Ehevertrag jedoch zum Zeitpunkt seiner Errichtung der Lebenssituation der Eheleute angemessen und wirksam, so bedeutet dies nicht zwingend, dass dieser Ehevertrag auch wirksam bleibt. Wenn sich eine Ehe deutlich anders entwickelt, als es den Vorstellungen der Eheleute bei Vertragsschluss entsprach, kann es einem Ehegatten verwehrt sein, sich trotz anfänglicher Wirksamkeit des Ehevertrages auf diesen zu berufen. Dann kann es geschehen, dass ein Ehegatte Ansprüche besitzt, obgleich diese eigentlich durch den Vertrag ausgeschlossen sein sollen. Stellen Sie sich vor, ein kinderloses Ehepaar mit zwei gut verdienenden Ehegatten schließt einen Ehevertrag mit einem vollumfänglichen Unterhalts- und Versorgungsausgleichsverzicht in der Vorstellung, dass die Ehe kinderlos bleibt, und wenige Zeit später sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, um die sich einvernehmlich die Ehefrau kümmert, die aus diesem Grund ihren Beruf aufgegeben hat. Wenn dann die Ehe scheitert, wird es der Ehefrau ggf. unmöglich sein, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und eigene Versorgungsanrechte für ihr Alter zu erwirtschaften. Hier können der Ehefrau trotz vertraglichen Ausschlusses Ansprüche zustehen.
WuP: Was sind Ihrer Meinung nach die wichtigsten inhaltlichen Punkte eines Ehevertrages?
Thiele: Die Kernbereiche eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Bereiche Unterhalt, Rentenanrechte (Versorgungsausgleich) und Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich). Es gibt aber viele weitere mögliche Regelungsgegenstände, wie z.B. Umgangsfragen, die Verteilung von Schulden, die Verteilung der Haushaltsgegenstände etc.
WuP: In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass Scheidungen immer häufiger werden. Hat dies Auswirkungen auf die Eheverträge?
Thiele: Auf den Inhalt der Eheverträge nicht, weil diese ja gerade Regelungen für den Fall einer Trennung bzw. einer Scheidung treffen. Allerdings ist heute das Signal, welches von einem Ehevertrag ausgeht, nicht mehr so negativ besetzt, wie es in früheren Jahren der Fall war. Mehr und mehr jüngere Menschen interessieren sich für einen Ehevertrag, möglicherweise auch, weil die gesellschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben, wie die Schnelllebigkeit im Berufsleben, die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt etc. Die Interessierten wollen schon im Vorwege auf vertraglichem Weg Planbarkeit und Fairness herbeiführen.
WuP: Wie viel bekommen Sie in Ihrer Kanzlei von dieser Tendenz mit? Kommen mehr Mandanten mit dem Wunsch eines Ehevertrags zu Ihnen?
Thiele: Ja. Bei dem Wunsch nach einem Ehevertrag spielt auch die Zunahme von binationalen Ehen eine Rolle.
WuP: Wie sehen Sie die weitere Entwicklung? Werden aufgrund der hohen Scheidungsrate immer mehr Eheverträge geschlossen?
Thiele: Ich denke, dass die Anzahl von Ehepaaren, die einen Ehevertrag schließen, zunimmt.
WuP: Wieso und wann ist ein Ehevertrag Ihrer Meinung nach sinnvoll?
Thiele: Wie schon erwähnt, kann ein ausgewogener Ehevertrag Ausdruck beidseitiger Verantwortung sein. Für vereinbarte Rollenverteilungen, z.B. bei Kindererziehung, können angemessenere, individuelle Regelungen getroffen werden. Auf zukünftige Versorgungssituationen (abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit) kann Rücksicht genommen werden.
Insbesondere bei Familienunternehmen oder anderen Familienvermögen, die ein Ehegatte mit in die Ehe bringt, ist ein Vertrag sehr sinnvoll, weil andernfalls ein Zugewinnausgleich das Familienvermögen in Gefahr bringen kann, wenn daneben keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um einen Ausgleich im Falle einer Scheidung zu zahlen; dann bleibt häufig nur die Veräußerung und damit der Untergang des Familienunternehmens/-vermögens, wodurch nicht selten aber auch eine Erwerbsgrundlage entfällt. Damit ist meistens niemandem geholfen.
Kontakt Frank und Thiele
Geschäftsführer Jens Martin Frank und Stefan Thiele
Holstenstraße 194c
227675 Hamburg
Tel: 040 39 10 61 - 80
Mail: info@frankundthiele.de
Web: www.frankundthiele.de
Weitere Informationen
Kanzlei FrankundThiele, Herr Stefan Thiele
Holstenstraße 194c, 22765 Hamburg, Deutschland
Tel.: 040 35 74 410; http://www.frankundthiele.de
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