03.01.2014 09:30 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Fünfjährige Behaltensfrist gilt auch für Rechtsnachfolger des Erben - Steuerrecht
Fünfjährige Behaltensfrist gilt auch für Rechtsnachfolger des Erben - SteuerrechtKurzfassung: Erbt jemand Anteile an einer Kapitalgesellschaft und stirbt selbst innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist, so soll diese Frist auch für die nächsten Erwerber gelten.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.01.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Finanzgericht (FG) Münster hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 3 K 204/11 Erb), indem die Erblasserin Anteile an einer GmbH an die Kläger vererbt hatte. Diese Anteile hatte die Erblasserin zuvor selbst geerbt. Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der ersten Erblasserin verkauften die Kläger ihre Anteile. Daraufhin gewährte das Finanzamt die Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht. Das zuständige Finanzamt sah die Behaltensfrist, entgegen der Ansicht der Kläger, als nicht erfüllt an.
Beim FG brachten die Kläger vor, dass die fünfjährige Frist nur für den Erben als Erwerber gelte. Die Formulierung der Vorschrift spreche deutlich vom Erwerber, der die Veräußerung vornehmen müsse, so ihre Begründung. Zudem liege der Zweck des § 13a ErbStG in der Verhinderung des Missbrauches. Mit dem Tod der Erwerberin sei dieser hinfällig. Die Richter folgten der Meinung der Kläger nicht und wiesen die Klage ab. Aus dem Gesetz lasse sich nicht ableiten, dass durch den Tod des ersten Erwerbers die Behaltensfrist ablaufe.
Die gesetzliche Begünstigungsregelung verfolge das Ziel der Betriebsfortführung und dies soll durch die Behaltensfrist erreicht werden. Daher sei auch nebensächlich, ob die schädliche Veräußerung durch den Ersterwerber oder weitere folgende Erwerber vorgenommen wird. Demnach müsse die Begünstigung rückwirkend versagt werden.
Wie das übrige Steuerrecht, ist auch das Erbschaftssteuerrecht durch Reformen und Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterzogen. Für Laien ist die komplexe Materie daher nur sehr schwierig zu verstehen. Professionelle Beratung durch einen im Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt kann dabei helfen die steuerliche Belastung, die mit einer Erbschaft einhergeht, richtig zu verstehen.
Zudem kann er prüfen, ob den Erben möglicherweise noch Ansprüche gegen Finanzbehörden zustehen. Auch bei der Veräußerung des Erbes müssen steuerrechtliche Aspekte beachtet werden. Spätestens dann sollte man die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Lösung zu finden.
http://www.grprainer.com/Erbschaftssteuer.html
Beim FG brachten die Kläger vor, dass die fünfjährige Frist nur für den Erben als Erwerber gelte. Die Formulierung der Vorschrift spreche deutlich vom Erwerber, der die Veräußerung vornehmen müsse, so ihre Begründung. Zudem liege der Zweck des § 13a ErbStG in der Verhinderung des Missbrauches. Mit dem Tod der Erwerberin sei dieser hinfällig. Die Richter folgten der Meinung der Kläger nicht und wiesen die Klage ab. Aus dem Gesetz lasse sich nicht ableiten, dass durch den Tod des ersten Erwerbers die Behaltensfrist ablaufe.
Die gesetzliche Begünstigungsregelung verfolge das Ziel der Betriebsfortführung und dies soll durch die Behaltensfrist erreicht werden. Daher sei auch nebensächlich, ob die schädliche Veräußerung durch den Ersterwerber oder weitere folgende Erwerber vorgenommen wird. Demnach müsse die Begünstigung rückwirkend versagt werden.
Wie das übrige Steuerrecht, ist auch das Erbschaftssteuerrecht durch Reformen und Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterzogen. Für Laien ist die komplexe Materie daher nur sehr schwierig zu verstehen. Professionelle Beratung durch einen im Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt kann dabei helfen die steuerliche Belastung, die mit einer Erbschaft einhergeht, richtig zu verstehen.
Zudem kann er prüfen, ob den Erben möglicherweise noch Ansprüche gegen Finanzbehörden zustehen. Auch bei der Veräußerung des Erbes müssen steuerrechtliche Aspekte beachtet werden. Spätestens dann sollte man die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Lösung zu finden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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