28.01.2014 09:21 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
OLG Hamm zur irreführenden zahnärztlichen Werbung im Internet - Wettbewerbsrecht
OLG Hamm zur irreführenden zahnärztlichen Werbung im Internet - WettbewerbsrechtKurzfassung: Der Slogan "deutschlandweit das einzige Vollprogramm" als Werbung für ein Zahnpflegeprogramm ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm irreführend.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.01.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 24.09.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass es sich hierbei um irreführende Werbung handelt (Az.: 4 U 64/13), soweit keine über das gesetzliche Regelprogramm hinausgehenden Leistungen angeboten werden. Ebenso hatte zuvor das Landgericht (LG) Essen entschieden.
Vorliegend hatte ein Wettbewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklagt. Die Beklagte ist eine Firma aus Essen, welche Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen anbietet. So werden Patienten in zahnärztlicher Behandlung zahnärztliche Leistungen vermittelt, welche von dem Regelprogramm nicht erfasst sind. Diese Zusatzleistungen werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten. Die Kosten derartiger Zusatzleistungen müssen von den Patienten regelmäßig selbst getragen werden.
Die beklagte Firma hatte für ihr Zahngesundheitsprogramm im Internet mit dem oben genannten Slogan geworben. Das OLG sah in diesem Slogan eine doppelte Irreführung und untersagte die weitere Nutzung. Es führte aus, durch diese Werbung werde das allgemeine Publikum angesprochen, welches an zahnärztlichen Zusatzleistungen durch die Partner-Krankenkassen interessiert sei. Dabei entstehe bei dem interessierten Patienten jedoch der Eindruck, dass durch das angepriesene "Vollprogramm" über das Regelprogramm hinausgehende Leistungen ebenfalls abgedeckt werden würden. Dies sei tatsächlich jedoch nicht der Fall. Das "Vollprogramm" erfasst nämlich keine konservierend-chirurgischen Leistungen und auch keine Röntgenleistungen, sodass wesentliche zahnärztliche Leistungen eben nicht erfasst seien.
Außerdem, so das OLG, müsse der Verbraucher die Aussage dahingehend verstehen, dass kein anderes Zahngesundheitsprogramm die aufgeführten Leistungen beinhalten würde, das heißt, dass es kein anderes derartiges "Vollprogramm" gebe. Dies sei jedoch nicht richtig. Die Klägerin hatte nämlich glaubhaft gemacht, dass zumindest ein anderer Anbieter zahnärztlicher Leistungen ein Zahnprogramm mit gleichem Umfang anbiete.
Verstöße gegen das UWG können für das betroffene Unternehmen weitreichende Folgen haben. Mitbewerber können Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns geltend machen. Bei eigenen Verstößen oder einer unlauteren Vorgehensweise eines konkurrierenden Unternehmens, sollte man sich an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann dabei helfen, die Ansprüche durchzusetzen oder Vorwürfe von Mitbewerbern abzuwehren.
http://www.grprainer.com/Wettbewerbsrecht.html
Vorliegend hatte ein Wettbewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklagt. Die Beklagte ist eine Firma aus Essen, welche Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen anbietet. So werden Patienten in zahnärztlicher Behandlung zahnärztliche Leistungen vermittelt, welche von dem Regelprogramm nicht erfasst sind. Diese Zusatzleistungen werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten. Die Kosten derartiger Zusatzleistungen müssen von den Patienten regelmäßig selbst getragen werden.
Die beklagte Firma hatte für ihr Zahngesundheitsprogramm im Internet mit dem oben genannten Slogan geworben. Das OLG sah in diesem Slogan eine doppelte Irreführung und untersagte die weitere Nutzung. Es führte aus, durch diese Werbung werde das allgemeine Publikum angesprochen, welches an zahnärztlichen Zusatzleistungen durch die Partner-Krankenkassen interessiert sei. Dabei entstehe bei dem interessierten Patienten jedoch der Eindruck, dass durch das angepriesene "Vollprogramm" über das Regelprogramm hinausgehende Leistungen ebenfalls abgedeckt werden würden. Dies sei tatsächlich jedoch nicht der Fall. Das "Vollprogramm" erfasst nämlich keine konservierend-chirurgischen Leistungen und auch keine Röntgenleistungen, sodass wesentliche zahnärztliche Leistungen eben nicht erfasst seien.
Außerdem, so das OLG, müsse der Verbraucher die Aussage dahingehend verstehen, dass kein anderes Zahngesundheitsprogramm die aufgeführten Leistungen beinhalten würde, das heißt, dass es kein anderes derartiges "Vollprogramm" gebe. Dies sei jedoch nicht richtig. Die Klägerin hatte nämlich glaubhaft gemacht, dass zumindest ein anderer Anbieter zahnärztlicher Leistungen ein Zahnprogramm mit gleichem Umfang anbiete.
Verstöße gegen das UWG können für das betroffene Unternehmen weitreichende Folgen haben. Mitbewerber können Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns geltend machen. Bei eigenen Verstößen oder einer unlauteren Vorgehensweise eines konkurrierenden Unternehmens, sollte man sich an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann dabei helfen, die Ansprüche durchzusetzen oder Vorwürfe von Mitbewerbern abzuwehren.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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Autor der Pressemeldung "OLG Hamm zur irreführenden zahnärztlichen Werbung im Internet - Wettbewerbsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.