03.03.2014 09:49 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung bei frisch getrennt Lebenden - Steuerrecht
Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung bei frisch getrennt Lebenden - SteuerrechtKurzfassung: Wurden die Eheleute bis zur Trennung gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, so besteht unter Umständen eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung auch nach der Trennung.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 03.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 19.12.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass getrennt lebende Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten keine getrennte Veranlagung bei der Steuererklärung wählen können, wenn sie bisher gemeinsam veranlagt wurden (Az.: 9 UF 1634/13).
Vorliegend hatte die Ehefrau beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung beantragt. Ihr Ehemann beantragte daraufhin beim Amtsgericht Ansbach, dass seine Ehefrau Kopien ihrer Einkommensteuerbescheide sowie ihre Steuererklärung vorlegt. Der Ehemann sollte Nachzahlungen leisten, welche er als Schaden ebenfalls von seiner getrennt lebenden Ehefrau ersetzt verlangte.
Das AG wies die Anträge mit Beschluss zurück (Az.: 4 F 487/13). Eine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung bestehe nur, wenn der andere Ehegatte dadurch nicht benachteiligt wird. Das heißt, eine Verpflichtungserklärung dahingehend, etwaige Nachteile vom Zustimmungspflichtigen fernzuhalten, wäre erforderlich. Somit hätte die Ehefrau im vorliegenden Fall einer gemeinsamen Veranlagung nur zustimmen müssen, wenn der Ehegatte eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hätte.
Dem stimmte das OLG Nürnberg teilweise nicht zu. Es führte aus, die Ansprüche des Ehemannes bestünden, da zwischen den Eheleuten eine Pflicht zur Loyalität bestehe, die finanziellen Lasten des anderen zu vermindern. Daraus folge wiederum eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung, denn in vielen Ehen wird einer der beiden nach einer günstigeren Steuerklasse besteuert als der andere, sodass einer im Endeffekt höhere Steuern zu zahlen hat.
Das OLG Nürnberg führte weiter aus, dass während der Ehe kein Ausgleich zwischen den Ehepartnern stattfinde. Dies beruhe darauf, dass der Vorteil letztlich beiden Ehegatten zugute kommt. Die Ehefrau hätte ihre Zustimmung hier nicht von der Verpflichtungserklärung oder der Übergabe der Steuerunterlagen abhängig machen dürfen, da ihr kein Anspruch auf Freistellung zugestanden habe. Die Nichtzustimmung sei eine Pflichtverletzung, sodass dem Ehemann ein Schadensersatzanspruch zustehe. Eine getrennte Veranlagung hätte sie nicht wählen dürfen, ohne es abzusprechen, insbesondere, da es sich um einen Veranlagungszeitraum handelte, in dem die Ehepartner noch zusammen lebten.
Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren.
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Vorliegend hatte die Ehefrau beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung beantragt. Ihr Ehemann beantragte daraufhin beim Amtsgericht Ansbach, dass seine Ehefrau Kopien ihrer Einkommensteuerbescheide sowie ihre Steuererklärung vorlegt. Der Ehemann sollte Nachzahlungen leisten, welche er als Schaden ebenfalls von seiner getrennt lebenden Ehefrau ersetzt verlangte.
Das AG wies die Anträge mit Beschluss zurück (Az.: 4 F 487/13). Eine Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung bestehe nur, wenn der andere Ehegatte dadurch nicht benachteiligt wird. Das heißt, eine Verpflichtungserklärung dahingehend, etwaige Nachteile vom Zustimmungspflichtigen fernzuhalten, wäre erforderlich. Somit hätte die Ehefrau im vorliegenden Fall einer gemeinsamen Veranlagung nur zustimmen müssen, wenn der Ehegatte eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hätte.
Dem stimmte das OLG Nürnberg teilweise nicht zu. Es führte aus, die Ansprüche des Ehemannes bestünden, da zwischen den Eheleuten eine Pflicht zur Loyalität bestehe, die finanziellen Lasten des anderen zu vermindern. Daraus folge wiederum eine Zustimmungspflicht zur gemeinsamen Veranlagung, denn in vielen Ehen wird einer der beiden nach einer günstigeren Steuerklasse besteuert als der andere, sodass einer im Endeffekt höhere Steuern zu zahlen hat.
Das OLG Nürnberg führte weiter aus, dass während der Ehe kein Ausgleich zwischen den Ehepartnern stattfinde. Dies beruhe darauf, dass der Vorteil letztlich beiden Ehegatten zugute kommt. Die Ehefrau hätte ihre Zustimmung hier nicht von der Verpflichtungserklärung oder der Übergabe der Steuerunterlagen abhängig machen dürfen, da ihr kein Anspruch auf Freistellung zugestanden habe. Die Nichtzustimmung sei eine Pflichtverletzung, sodass dem Ehemann ein Schadensersatzanspruch zustehe. Eine getrennte Veranlagung hätte sie nicht wählen dürfen, ohne es abzusprechen, insbesondere, da es sich um einen Veranlagungszeitraum handelte, in dem die Ehepartner noch zusammen lebten.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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