BGH zur Werbung namensgleicher Unternehmen - Markenrecht

BGH zur Werbung namensgleicher Unternehmen - Markenrecht
Kurzfassung: Unternehmen mit gleichem Namen, die in getrennten Wirtschaftsräumen tätig sind, dürfen unter gewissen Umständen auch im Gebiet des jeweils anderen Unternehmens für sich werben.
BGH zur Werbung namensgleicher Unternehmen - Markenrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 04.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) ging in mehreren Urteilen (Az.: I ZR 58/11 - I ZR 61/11 und I ZR 65/11) auf einige Unklarheiten bezüglich der Werbung namensgleicher Unternehmen ein.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um zwei Bekleidungshäuser mit dem gleichen Namen, die sich im Laufe der Jahre bezügliches ihres Angebotes auseinander entwickelt hatten. Das eine Unternehmen ist im Raum Norddeutschlands tätig. Es befürchtete, dass es mit dem gleichnamigen anderen Unternehmen, das im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands tätig ist, aufgrund dessen bundesweiter Werbung verwechselt werden könnte. Daraufhin wurde dem Unternehmen die Werbung durch das Berufungsgericht untersagt.

Der BGH war allerdings anderer Meinung. Es sei durch die Werbung des anderen Unternehmens weder zu einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens des norddeutschen Unternehmens, noch zu einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot gekommen. Das Gericht führte aus, zwischen den Unternehmen, die rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind, bestehe eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, die zwar durch die bundesweite Werbung des einen Unternehmens gestört sei, wobei das bundesweit werbende Unternehmen auch ein anzuerkennendes Interesse an bundesweiter Werbung habe. Demnach konnte der BGH sich nicht für ein Verbot der Werbung aussprechen. Er verlangte vielmehr von dem werbenden Unternehmen eine Aufklärung dahingehend, dass es zwei Unternehmen mit gleichen Namen gibt und von welchem die betreffende Werbung stammt.

Durch das Kennzeichenrecht werden Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr geschützt. Es gilt dabei, dass Unternehmenskennzeichen, das heißt geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen, und Marken unterschieden werden müssen. Marken kennzeichnen lediglich die Waren und Dienstleistungen des entsprechenden Unternehmens.

Unternehmenskennzeichen müssen nicht registriert werden. Der Schutz entsteht hier durch die nachweisbare Ingebrauchnahme des Namens. Marken können Schutz durch die betreffende Eintragung in das Markenregister geschützt werden.

Sowohl beim Missbrauch von Unternehmenskennzeichen als auch von Marken gibt es Möglichkeiten gegen Störer vorzugehen. Ein im gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Markenrecht tätiger Rechtsanwalt kann in einem solchen Fall helfen bestehende Ansprüche durchzusetzen.

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