12.03.2014 09:48 Uhr in Wirtschaft & Finanzen und in Wirtschaft & Finanzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Unwirksamkeit von Erbnachweisklauseln in AGB von Banken - Bankrecht
Unwirksamkeit von Erbnachweisklauseln in AGB von Banken - BankrechtKurzfassung: Banken dürfen in ihren AGB-Klauseln nicht bedingungslos die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbberechtigung fordern, da dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt.
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 12.03.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse, insbesondere mit einer Klausel, in der es um den Nachweis der Erbberechtigung geht. Ein Verbraucherschutzverband ging von der Unwirksamkeit dieser Klausel aus und reichte Klage ein. Die streitgegenständliche Vorschrift regelte die Vorgehensweise der Bank im Falle des Todes eines Bankkunden. Zur Überprüfung der Berechtigung des Erben sah die Klausel in den AGB die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins vor. Nachdem die Instanzgerichte dem Verbraucherschutzverband Recht gaben, war auch die Revision der Bank vor dem BGH ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts sei keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, wonach Erben in einem solchen Fall die Erbberechtigung anhand eines Erbscheins nachweisen müssen. Entscheidend sei vorliegend, dass das beklagte Kreditinstitut jederzeit die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne, selbst wenn keine Zweifel bezüglich des Erbrechts bestünden oder der Nachweis diesbezüglich auf andere Art und Weise vorgenommen wurde. Es stehe daher allein im Ermessen der Beklagten, wann der Erbe einen Erbschein vorlegen müsse. Dies sei aber eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen und zudem auch eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden. Somit ist die verwendete Klausel unwirksam.
Zwar sah der BGH auch die Notwendigkeit der Vorlage eines Nachweises der Erbberechtigung zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme, aber die Interessen des Verbrauchers seien höher einzustufen. Die Banken müssten vermeiden, dass der Erbe, welcher neuer Vertragspartner der Bank geworden ist, in irgendeiner Form benachteiligt werde.
Banken genießen oft das uneingeschränkte Vertrauen ihrer Kunden. Wegen der langjährigen Tätigkeit im Bankensektor und des Fachwissens ist es ihre Pflicht Kunden fachkundig zu beraten. Bei Problemen mit Kreditinstituten oder Bankberatern sollten sich Verbraucher deshalb an einen im Bankrecht tätigen Anwalt wenden. Er hilft bei der Überprüfung von Verträgen und steht als kompetenter Partner an der Seite des Kunden. Zudem kann er bestehende Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchsetzen.
http://www.grprainer.com/Bankrecht.html
Nach Ansicht des Gerichts sei keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, wonach Erben in einem solchen Fall die Erbberechtigung anhand eines Erbscheins nachweisen müssen. Entscheidend sei vorliegend, dass das beklagte Kreditinstitut jederzeit die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne, selbst wenn keine Zweifel bezüglich des Erbrechts bestünden oder der Nachweis diesbezüglich auf andere Art und Weise vorgenommen wurde. Es stehe daher allein im Ermessen der Beklagten, wann der Erbe einen Erbschein vorlegen müsse. Dies sei aber eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen und zudem auch eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden. Somit ist die verwendete Klausel unwirksam.
Zwar sah der BGH auch die Notwendigkeit der Vorlage eines Nachweises der Erbberechtigung zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme, aber die Interessen des Verbrauchers seien höher einzustufen. Die Banken müssten vermeiden, dass der Erbe, welcher neuer Vertragspartner der Bank geworden ist, in irgendeiner Form benachteiligt werde.
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Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
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