[Gothaer Versicherungsbank - VVaG - 30.10.2014] Halloween: Wenn Süßes sauer macht
- Keine Versicherung bei Schäden mit Vorsatz
- Begleitung durch Erwachsene empfohlen
- Vor dem Gruselumzug: Taschenkontrolle
Inzwischen ist der angloamerikanische Brauch, sich in der Nacht zu Allerheiligen als Hexen, Geister und Zombies zu verkleiden, auch in Deutschland populär. Auf der Jagd nach Süßigkeiten ziehen vor allem Kinder durch die Nachbarschaft und "bestrafen" nach dem Motto "Trick or Treat" all diejenigen, die ihnen keine leckeren "treats" bescheren mit Streichen ("tricks"). Aber Achtung: Kommt es dabei durch Vorsatz zu Schäden, sind diese nicht versichert.
Kein Geld bei vorsätzlichen schaurigen Schäden
Wenn die Halloween-Geister um die Häuser ziehen, kann es schnell übermütig zugehen: Ob mit Eiern beworfene Hauswände, umgestürzte Mülltonnen oder demolierte Autos - bei mutwilliger Sachbeschädigung hört der Halloween-Spaß auf. Die Beseitigung der entstandenen Schäden kann nämlich hohe Kosten verursachen. In vielen Fällen hilft eine private Haftpflichtversicherung, allerdings nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht worden ist.
Damit Halloween kein gruseliges Ende nimmt: Tipps für Eltern
Damit es an Halloween weder Tränen noch Schäden gibt, sollten Eltern vorbeugend mit ihren Kindern über die Folgen solcher Streiche sprechen und sie ermutigen, sich auch in einer Gruppe solchen Aktionen nicht anzuschließen. Falls möglich, sollte auch immer ein Erwachsener dabei sein, wenn die Kinder um die Häuser ziehen. Falls sich die kleinen "Halloween-Geister" sträuben, kann das auch "unbemerkt" in sicherem Abstand erfolgen.
Sinnvoll ist auch, einen Blick in die mitgenommenen Utensilien der Süßigkeitensammler zu werfen, bevor diese auf Tour gehen. In jedem Fall sollten Eltern vorab prüfen, ob ihr Haftpflichtversicherungsschutz ausreicht.
Über die Gothaer
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