[Stiftung Warentest - 20.07.2015] Bußgeld: Wann Urlauber Bußgelder aus dem Ausland zahlen müssen
Ab einer Grenze von 70 Euro können EU-Bußgelder und Geldstrafen in Deutschland eingetrieben werden. Vor allem die Niederländer machen davon Gebrauch. Nur Griechenland, Irland und Italien haben den entsprechenden Rahmenbeschluss der Europäischen Union nicht umgesetzt und können deshalb ihr Geld woanders nicht eintreiben. Unabhängig davon, ob das Bußgeld für das Verkehrsdelikt im Ausland in Deutschland vollstreckbar ist oder nicht: In manchen Fällen ist es besser, freiwillig zu zahlen. Manchmal können Urlauber die Sache aber auch aussitzen, berichtet die August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest.
Die 70-Euro-Grenze ist schnell erreicht: Erwischt die Polizei einen Autofahrer mit Handy am Steuer, zahlt er in Deutschland 60 Euro, in Frankreich ab 135 Euro, in Spanien ab 200 Euro und in den Niederlanden 230 Euro. Viele Länder vollstrecken die verhängten Bußgelder jedoch nicht. Urlauber, die nach ihrer Rückkehr nichts mehr von ihrem Verkehrsdelikt hören, könnten die Angelegenheit in den meisten Fällen also einfach aussitzen. Auch auf Briefe von Inkassobüros müssen sie nicht reagieren. Inkassobüros haben keine Möglichkeit, die Forderung zu vollstrecken und setzten darauf, dass der Angeschriebene freiwillig zahlt.
Wer jedoch noch einmal in das Land reisen möchte, in dem er als Verkehrssünder erwischt wurde, muss bei einer offenen Geldbuße mit Konsequenzen rechnen. In manchen Ländern fällt die fehlende Zahlung bei der Passkontrolle am Flughafen auf, in anderen bei einer Verkehrskontrolle. Um den nächsten Urlaub entspannt genießen zu können, kann es sich deshalb lohnen, freiwillig zu zahlen.
Der Artikel ist unter
www.test.de/eu-bussgeld abrufbar. Die August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest erscheint am 22.07.2015 am Kiosk.
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