[Auto-Medienportal.Net - 20.03.2013] Versicherung muss Umsatzsteuer bei Kauf eines Ersatzwagens erstatten
ampnet - 20. März 2013. Entscheidet sich ein Autohalter nach einem Unfall für einen Fahrzeug-Ersatz statt für eine Reparatur des erheblich beschädigten Wagens, hat er als Unfallgeschädigter auch Anspruch auf die beim Fahrzeugerwerb anfallende Umsatzsteuer. Allerdings nur in Höhe des Steuerbetrags, der ansonsten bei einer Reparatur angefallen wäre. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 363/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ließ der betroffene Fahrzeughalter die fiktiven Reparaturkosten von einem Gutachter ermitteln. Neben diesen verlangte er dann von dem unstrittigen Unfallverursacher auch die Zahlung der auf Basis der Reparaturkosten kalkulierten Umsatzsteuer, obwohl er das Unfallauto gar nicht mehr hatte reparieren lassen und damit auch keine Umsatzsteuer in einer Werkstatt angefallen war.
Doch da wollte die Versicherung des Schädigers nicht mitspielen. Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer sei verloren gegangen, weil der Geschädigte mit dem Kauf eines Ersatzwagens das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung gewählt habe, der den geringsten Aufwand erfordert hätte. Bei der Ersatzbeschaffung schließe der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn sie tatsächlich angefallen wäre - wie es etwa beim Kauf aus privater Hand nicht der Fall ist.
Dem widersprachen Deutschlands oberste Bundesrichter. Die so genannte Restitution könne in freier Wahl entweder durch Herstellung der beschädigten Sache selbst oder durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache erfolgen. "Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es dann nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist - nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den Karlsruher Urteilsspruch.
Die Erstattung der Umsatzsteuer entfällt nur dann, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat eine Umsatzsteuer angefallen ist. Hier aber handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Dafür steht dem Betroffenen zwar nicht die gesamte auf den Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer zu - jedoch jener zwar geringere Betrag, der bei Durchführung einer Reparatur in einer Werkstatt angefallen wäre. (ampnet/deg)
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