[Immobilien Scout 24 - 17.04.2013] Bonus oder nicht Bonus?
Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit "Aktionsboni" bei Stromlieferungsverträgen
Heute hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, was passiert, wenn in einem Stromlieferungsvertrag ein Aktionsbonus recht kompliziert beschrieben wird und die Kundin den Vertrag nach 12 Monaten kündigt.
Die Formulierung lautete wie folgt: "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (VIII ZR 225/12) entschieden, dass die Klausel für einen nicht juristisch vorgebildeten Laien durchaus so verstanden werden kann, dass der Vertrag nach einem Jahr gekündigt werden kann, ohne den Anspruch auf den Aktionsbonus zu verlieren. Begründet haben die Richter dies mit dem 305c BGB, der bei überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln Missverständnisse zu Lasten des Verwenders gehen lässt.
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