[Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) - 14.02.2014] Warnwesten in Fahrzeugen ab Juli Pflicht
Zum 1. Juli ändert sich die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Gemäß 53a Abs. 2 Satz 3 müssen neben Warndreieck etc., ab diesem Zeitpunkt in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen eine Warnweste mitgeführt werden. Die Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 entsprechen. Das gilt auch für private Fahrzeuge.
Für die DLRG ändert sich dadurch nichts, da für DLRG Fahrzeuge diese Pflicht auch schon vorher bestand. Gemäß BGV D29 "Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge" vom 1. Oktober, Ausgabe 2007 31 Abs. 1 "Warnkleidung" hat der Unternehmer maschinell angetriebene
mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten. Da die DLRG für die Berufsgenossenschaften als Unternehmer gilt, müssen auch jetzt schon alle DLRG-Fahrzeuge entsprechend ausgerüstet sein. Es muss nicht für alle zugelassenen Sitzplätze eine Warnweste vorhanden sein, die Leitung Einsatz des Präsidiums empfiehlt jedoch das Mitführen von jeweils einer Warnweste pro zugelassenem Sitzplatz.
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