09.06.2013 14:12 Uhr in Handel & Dienstleistungen von Kanzlei Björn Wrase
eBay und das Wettbewerbsrecht
Was Käufer und Verkäufer hierbei zu beachten haben.Kurzfassung: Der Dauerbrenner ist dabei die Vorhaltung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Anbieterkennzeichnung, aber ebenso der Ausweis einer aktuellen und rechtswirksamen Widerrufsbelehrung. Nicht zu vergessen sind schließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die aus zahlreichen Klauseln bestehen, die jede für sich der geltenden Rechtslage entsprechen muss.
[Kanzlei Björn Wrase - 09.06.2013] AGB sind bestens dazu geeignet, die dem Verkäufer auf eBay obliegenden Informationspflichten wiederzugeben. Es sind insofern insbesondere Informationen dahingehend zu tätigen, wie es zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verkäufer und einem eBay-Mitglied (Verbraucher) kommt. Es ist daher zu empfehlen, der geltenden Rechtsprechung entsprechende AGB auszuweisen.
Darin können auch anderweitige nützliche Klauseln, wie zum Beispiel eine Regelung über die Rücksendekosten für Artikel unter einem Warenwert von 40,00 Euro, vereinbart werden. Sollen den Verbrauchern diese Rücksendekosten auferlegt werden und wird innerhalb der verwendeten Widerrufsbelehrung die entsprechende Klausel aufgenommen, verlangt die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass dies außerhalb der Widerrufsbelehrung nochmals separat mit dem Verbraucher vereinbart werden muss, da die Widerrufsbelehrung an sich keine vertragliche Vereinbarung, sondern vielmehr nur eine Belehrung darstellt.
Fehlt es an einer solchen separaten Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung, obwohl diese Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, muss zum einen der Verkäufer die Kosten des Rückversands tragen. Zum anderen kann er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.
Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bestehen aber auch schon bereits dann, wenn die Widerrufsbelehrung auch nur geringfügig von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Bereits der Ausweis veralteter Vorschriften innerhalb der Widerrufsbelehrung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das Vorgenannte gilt natürlich vornehmlich für Verkäufer auf eBay, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können allerdings auch gegenüber privaten Verkäufern auf eBay geltend gemacht werden, sofern diese aufgrund ihrer Verkaufstätigkeiten als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind. Das ist regelmäßig schon dann der Fall, sofern eine gewisse Anzahl von Bewertungen durch Verkäufer (200 in 6 Monaten) vorhanden sind oder aber neuwertige Artikel verkauft werden.
Weitere Informationen zu den Themen Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Urheberrechtsverletzung , Unterlassungserklärung sowie auch Abmahnung Waldorf Frommer erhält man zudem auf der Website kanzlei-wrase.de.
Darin können auch anderweitige nützliche Klauseln, wie zum Beispiel eine Regelung über die Rücksendekosten für Artikel unter einem Warenwert von 40,00 Euro, vereinbart werden. Sollen den Verbrauchern diese Rücksendekosten auferlegt werden und wird innerhalb der verwendeten Widerrufsbelehrung die entsprechende Klausel aufgenommen, verlangt die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass dies außerhalb der Widerrufsbelehrung nochmals separat mit dem Verbraucher vereinbart werden muss, da die Widerrufsbelehrung an sich keine vertragliche Vereinbarung, sondern vielmehr nur eine Belehrung darstellt.
Fehlt es an einer solchen separaten Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung, obwohl diese Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, muss zum einen der Verkäufer die Kosten des Rückversands tragen. Zum anderen kann er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.
Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bestehen aber auch schon bereits dann, wenn die Widerrufsbelehrung auch nur geringfügig von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Bereits der Ausweis veralteter Vorschriften innerhalb der Widerrufsbelehrung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das Vorgenannte gilt natürlich vornehmlich für Verkäufer auf eBay, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche können allerdings auch gegenüber privaten Verkäufern auf eBay geltend gemacht werden, sofern diese aufgrund ihrer Verkaufstätigkeiten als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind. Das ist regelmäßig schon dann der Fall, sofern eine gewisse Anzahl von Bewertungen durch Verkäufer (200 in 6 Monaten) vorhanden sind oder aber neuwertige Artikel verkauft werden.
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Weitere Informationen
Kanzlei Björn Wrase, Herr Björn Wrase
Willy-Brandt-Str. 69, 20457 Hamburg, Deutschland
Tel.: 040 - 357 30 633; http://kanzlei-wrase.de/
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