14.06.2013 18:46 Uhr in Handel & Dienstleistungen von Kanzlei Björn Wrase
Die Handelsplattform eBay und die Anbieterkennzeichnung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Anbieterkennzeichnungen und Widerrufsbelehrung im InternetrechtKurzfassung: Ein Evergreen ist hierbei das Vorhalten einer rechtsgültigen Anbieterkennzeichnung, aber auch ddas Ausweisen einer aktuellen, umfassenden und vor allem rechtlich gültigen Widerrufsbelehrung. Last but not least sind es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aus einer Vielzahl verschiedener Klauseln bestehen, die jede für sich der geltenden Rechtssprechung gegenüber bestehen muss.
[Kanzlei Björn Wrase - 14.06.2013] Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind optimal dazu geeignet, dem Verkäufer die auf eBay vorliegenden Informationspflichten wiederzugeben. Insbesondere sind klare Informationen in der Sache zu tätigen, wie es bei eBay zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verkäufer und dem Käufer bzw. Bieter kommt. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert einer der geltenden Rechtsprechung lückenlos entsprechende AGB sein eigen zu nennen.
In der AGB Online Shop können zudem weitere sinnvolle Klauseln, beispielsweise die Regelung über die Rücksendekosten für Waren unter einem Kaufpreis von 40,00 Euro, vereinbart werden. Ist es gewünscht den Käufern diese Rücksendekosten aufzuerlegen und wird in der verwendeten Widerrufsbelehrung die entsprechende Klausel hineingeschrieben, erwartet die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass dies zum Schutze des Käufers zusätzlich zur Widerrufsbelehrung nochmals separat mit dem Verbraucher vereinbart werden muss, da die Widerrufsbelehrung im Grunde keine vertragliche Vereinbarung, sondern lediglich nur eine Belehrung darstellt.
Fehlt es an einer solchen separaten Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung, obwohl diese Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, muss zum einen der Verkäufer die Kosten des Rückversands tragen. Zum anderen kann er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.
Die Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung besteht aber bereits tatsächlich dann, wenn die eingesetzte Widerrufsbelehrung schon geringfügig von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Schon die verwendung veralteter Vorschriften innerhalb der Widerrufsbelehrung stellt bereits einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das eben beschriebene Szenario gilt selbstverständlich für die Verkäufer bei eBay, die dies gewerblich machen. Aber mögliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche können bereits auch gegenüber privaten Verkäufern auf eBay geltend gemacht werden, sobald diese aufgrund ihrer Anzahl angetätigten Verkäufen als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind. Das ist nach herrschender Meinung dann der Fall, sobald eine bestimmte Anzahl von Bewertungen durch Verkäufer (zweihundert in sechs Monaten) vorhanden sind, sowie auch neuwertige Artikel verkauft worden sind.
Weitere Informationen zu den Themen wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Internetrecht, Urheberrechtsverletzung , AGB Onlineshop sowie auch Abmahnung Waldorf Frommer erhält man zudem auf der Website www.kanzlei-wrase.de.
In der AGB Online Shop können zudem weitere sinnvolle Klauseln, beispielsweise die Regelung über die Rücksendekosten für Waren unter einem Kaufpreis von 40,00 Euro, vereinbart werden. Ist es gewünscht den Käufern diese Rücksendekosten aufzuerlegen und wird in der verwendeten Widerrufsbelehrung die entsprechende Klausel hineingeschrieben, erwartet die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass dies zum Schutze des Käufers zusätzlich zur Widerrufsbelehrung nochmals separat mit dem Verbraucher vereinbart werden muss, da die Widerrufsbelehrung im Grunde keine vertragliche Vereinbarung, sondern lediglich nur eine Belehrung darstellt.
Fehlt es an einer solchen separaten Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung, obwohl diese Klausel in der Widerrufsbelehrung enthalten ist, muss zum einen der Verkäufer die Kosten des Rückversands tragen. Zum anderen kann er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.
Die Voraussetzung für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung besteht aber bereits tatsächlich dann, wenn die eingesetzte Widerrufsbelehrung schon geringfügig von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Schon die verwendung veralteter Vorschriften innerhalb der Widerrufsbelehrung stellt bereits einen Wettbewerbsverstoß dar.
Das eben beschriebene Szenario gilt selbstverständlich für die Verkäufer bei eBay, die dies gewerblich machen. Aber mögliche wettbewerbsrechtliche Ansprüche können bereits auch gegenüber privaten Verkäufern auf eBay geltend gemacht werden, sobald diese aufgrund ihrer Anzahl angetätigten Verkäufen als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind. Das ist nach herrschender Meinung dann der Fall, sobald eine bestimmte Anzahl von Bewertungen durch Verkäufer (zweihundert in sechs Monaten) vorhanden sind, sowie auch neuwertige Artikel verkauft worden sind.
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Willy-Brandt-Str. 69, 20457 Hamburg, Deutschland
Tel.: 040 - 357 30 633; http://kanzlei-wrase.de/
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