[Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) - 11.03.2013] Demografischer Wandel macht 2030 nicht Schluss
Wenn die Menschen immer länger leben, können sie die zusätzlichen Jahre nicht nur im Ruhestand verbringen - das überfordert die Rentenversicherung. Deshalb muss deren Altersgrenze auch nach 2030 weiter angehoben werden. Selbständige und Beamte ins Rentensystem einzubeziehen, ist dagegen keine Lösung.
Ruheständler beziehen heute im Schnitt 18,5 Jahre ihre gesetzliche Rente - gut sieben Jahre länger als 1970. Nicht zuletzt deshalb hat sich der sogenannte Rentenbestand, also die Zahl der ausgezahlten Renten, allein in Westdeutschland von 9,9 auf 20 Millionen erhöht. Hinzu kommen 5 Millionen Renten in den neuen Bundesländern. Die Beitragszahler wären ohne die bisherigen Reformen - Deckelung des Beitragssatzanstiegs bis 2030, Absenken des gesetzlichen Versorgungsniveaus, Übergang zur Rente mit 67 - längst überfordert.
Wenn die Lebenserwartung weiter steigt, muss die Regelaltersgrenze über die 67 Jahre hinaus angehoben werden. Denn wenn die "Altrentner" länger leben, kommen deswegen nicht automatisch weniger "Neurentner" hinzu. Soll aber weder der Beitragssatz ins Uferlose steigen noch das Versorgungsniveau weiter sinken, bleibt dem Gesetzgeber als Ausweg nur, an der Altersgrenze zu schrauben.
Auch die Höhe der Abschläge bei vorzeitigem Rentenbezug darf bei den nötigen Reformen kein Tabu sein: Derzeit beziehen die Versicherten im Schnitt mit 63,5 Jahren erstmals ihre Altersrente - gut ein Jahr später als im Jahr 2000, aber immer noch 1,5 Jahre früher als laut Gesetz vorgesehen.
Die Einbindung von Selbständigen und Beamten ins gesetzliche Rentensystem, die aktuell intensiv diskutiert wird, verspricht dagegen kaum eine dauerhafte Lösung. Denn wer Beiträge zahlt, wird mittelfristig auch Versorgungsansprüche geltend machen. Mit der Einbindung würde es also allenfalls vorübergehend mehr Einnahmen als Ausgaben geben.
Wenn aber aus Gerechtigkeitserwägungen ein einheitliches Rentensystem eingeführt wird, können die bereits erworbenen Ansprüche der Beamten und Selbständigen nicht übergangen werden. Ein Wechsel gelingt deshalb nur über einen langen Zeitraum, etwa indem ab einem bestimmten Stichtag für alle zukünftigen Erwerbstätigen eine einheitliche Versicherungspflicht gilt.
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